Dermatologen, die UV-Therapie, Laser oder Röntgenstrahlen (z.B. für Weichteilaufnahmen) einsetzen, unterliegen spezifischen Strahlenschutzanforderungen. UV-Strahlung fällt nicht unter das Strahlenschutzgesetz, Laser und ionisierende Strahlung hingegen schon.

Hintergrund

Folgende Strahlenschutz-Anforderungen sind für Dermatologen besonders relevant:

  • UV-Therapie (PUVA, Schmalband-UVB): UV-Strahlung ist nicht durch das Strahlenschutzgesetz geregelt, aber durch die DGUV-Vorschrift 11 für Beschäftigte und durch medizinische Leitlinien. Patientenschutz und Dokumentation sind dennoch erforderlich.
  • Laser-Klasse 3B und 4: Hochleistungslaser in der dermatologischen Praxis unterliegen der Laserschutzverordnung. Ein Laserschutzbeauftragter muss benannt werden.
  • Röntgenanwendungen in der Dermatologie: Weichteilaufnahmen zur Diagnostik von Fremdkörpern oder Kalkablagerungen erfordern Fachkunde im Strahlenschutz und behördliche Genehmigung.
  • Persönliche Schutzausrüstung: Beim Einsatz von Lasern sind Schutzbrillen vorgeschrieben, deren Schutzwellenlänge dem verwendeten Laser entspricht.
  • Dokumentationspflichten: Alle Bestrahlungen müssen patientenbezogen dokumentiert werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Fachkunde aktuell halten: Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre durch Aktualisierungskurse erneuert werden. Fristen rechtzeitig im Blick behalten.
  2. Behördliche Pflichten kennen: Anzeige- und Genehmigungspflichten für neue Geräte rechtzeitig klären, da Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern können.
  3. Gerätebuch lückenlos führen: Alle Wartungen, Prüfungen und Reparaturen müssen dokumentiert werden. Das Gerätebuch ist bei behördlichen Kontrollen vorzuzeigen.
  4. Qualitätssicherungsprogramm implementieren: Konstanzprüfungen sollten in einem festen Qualitätsmanagementsystem verankert sein.
  5. Haftpflicht für Strahlenschäden prüfen: Strahlenschäden können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Ärzteversichert berät zu einer ausreichenden Berufshaftpflicht.

Quellen:

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