Neurologen, die Röntgenuntersuchungen oder CT-gesteuerte Interventionen durchführen, unterliegen dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). In der Neurologie sind dies vor allem Myelographien, CT-gestützte Schmerzinterventionen oder neuroradiologische Kooperationsleistungen. Reine neurologische Praxen ohne Röntgen haben deutlich weniger Strahlenschutzpflichten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Strahlenschutz betrifft Neurologen nur bei Einsatz ionisierender Strahlung (Röntgen, CT, fluoroskopische Eingriffe)
  • Fachkunde im Strahlenschutz ist Pflicht für jeden Arzt, der Röntgenuntersuchungen anordnet oder durchführt
  • Kenntnisse im Strahlenschutz (geringere Qualifikation) reichen für Ärzte, die nur anordnen, aber nicht selbst durchführen

Ausführliche Antwort

Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet zwischen der Fachkunde im Strahlenschutz (für Ärzte, die selbst Röntgenuntersuchungen durchführen) und den Kenntnissen im Strahlenschutz (für Ärzte, die Röntgenuntersuchungen lediglich anordnen, aber nicht selbst durchführen). Neurologen in der Niederlassung, die keine eigene Röntgenanlage betreiben, benötigen in der Regel nur Kenntnisse im Strahlenschutz, die durch eine eintägige Schulung erworben werden können.

Führt ein Neurologe jedoch interventionelle Verfahren wie CT-gestützte Peridural-Infiltrationen, Myelographien oder neurovaskuläre Diagnostik durch, ist die vollständige Fachkunde erforderlich. Diese wird durch den Besuch eines anerkannten Strahlenschutzkurses (theoretisch 40 Stunden, praktisch 6 Monate) und den Nachweis ausreichender praktischer Erfahrung erlangt. Die Fachkunde muss alle fünf Jahre durch einen Aktualisierungskurs aufgefrischt werden.

Praxen mit eigenen Röntgenanlagen müssen außerdem eine Röntgeneinrichtung beim zuständigen Amt anzeigen, regelmäßige Qualitätsprüfungen durch einen Sachverständigen durchführen lassen und Personendosimeter für den Arzt und die MFA führen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Verstöße gegen Strahlenschutzvorschriften können zu behördlichen Sanktionen und im Schadensfall zur persönlichen Haftung führen. Ärzteversichert empfiehlt Neurologen mit Röntgenbetrieb, die Berufshaftpflicht auf Strahlenanwendungen zu prüfen und einen Strahlenpass für alle exponierten Mitarbeiter zu führen.

Quellen und weiterführende Informationen

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