Palliativmediziner setzen keine ionisierenden Strahlen selbst ein, sind aber im Rahmen der Symptomkontrolle eng mit der Verordnung und Begleitung von Strahlentherapien befasst. Grundkenntnisse im Strahlenschutz sind für die kompetente Patientenberatung erforderlich.

Hintergrund

Folgende Strahlenschutz-Anforderungen sind für Palliativmediziner besonders relevant:

  • Koordination mit Strahlentherapie: Palliativmediziner koordinieren häufig palliative Strahlentherapien zur Schmerzlinderung (z.B. bei Knochenmetastasen). Kenntnisse über Strahlenschutzaspekte ermöglichen eine kompetente Beratung.
  • Patientenaufklärung: Patienten und Angehörige müssen über die Ziele, Risiken und Nebenwirkungen palliativmedizinischer Strahlentherapien aufgeklärt werden.
  • Radioaktive Schmerzmittel: Einige palliative Therapien nutzen radioaktive Substanzen (z.B. Radium-223). Palliativmediziner sollten die Grundprinzipien dieser Therapien kennen.
  • SAPV und Strahlentherapie: Im Rahmen der SAPV können Patienten gleichzeitig Strahlentherapien erhalten. Eine enge Abstimmung mit dem Strahlentherapeuten ist wichtig.
  • Keine eigenen Strahlenschutzpflichten: Sofern Palliativmediziner keine eigenen strahlenerzeugenden Geräte betreiben, haben sie keine eigenen Strahlenschutzpflichten nach StrlSchG.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Fachkunde aktuell halten: Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre durch Aktualisierungskurse erneuert werden. Fristen rechtzeitig im Blick behalten.
  2. Behördliche Pflichten kennen: Anzeige- und Genehmigungspflichten für neue Geräte rechtzeitig klären, da Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern können.
  3. Gerätebuch lückenlos führen: Alle Wartungen, Prüfungen und Reparaturen müssen dokumentiert werden. Das Gerätebuch ist bei behördlichen Kontrollen vorzuzeigen.
  4. Qualitätssicherungsprogramm implementieren: Konstanzprüfungen sollten in einem festen Qualitätsmanagementsystem verankert sein.
  5. Haftpflicht für Strahlenschäden prüfen: Strahlenschäden können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Ärzteversichert berät zu einer ausreichenden Berufshaftpflicht.

Quellen:

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