Psychiater betreiben in der Regel keine eigenen Röntgengeräte. Im klinischen Alltag kommen jedoch bildgebende Verfahren wie MRT, CT und PET/CT zur psychiatrischen Differenzialdiagnostik zum Einsatz, für die grundlegende Strahlenschutzkenntnisse sinnvoll sind.

Hintergrund

Folgende Strahlenschutz-Anforderungen sind für Psychiater besonders relevant:

  • Anordnung bildgebender Verfahren: Psychiater ordnen häufig CT- oder PET-Untersuchungen zur Differenzialdiagnostik an. Sie sollten die Strahlenbelastung dieser Verfahren kennen und die Indikation sorgfältig stellen.
  • Keine eigenen Strahlenschutzpflichten: Sofern Psychiater keine eigenen Röntgenanlagen betreiben, unterliegen sie keinen Strahlenschutzverpflichtungen nach StrlSchG.
  • Elektrokonvulsionstherapie (EKT): EKT ist keine ionisierende Strahlung und unterliegt nicht dem Strahlenschutzgesetz. Entsprechende Genehmigungen nach Landespsychiatriegesetzen sind aber zu beachten.
  • Transkranielle Magnetstimulation (TMS): TMS erzeugt keine ionisierende Strahlung und unterliegt nicht dem StrlSchG, wohl aber medizinprodukterechtlichen Anforderungen.
  • Aufklärungspflicht bei angeordneter Bildgebung: Bei psychiatrischen Patienten mit eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit sind Betreuungs- und Aufklärungspflichten besonders sorgfältig zu beachten.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Fachkunde aktuell halten: Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre durch Aktualisierungskurse erneuert werden. Fristen rechtzeitig im Blick behalten.
  2. Behördliche Pflichten kennen: Anzeige- und Genehmigungspflichten für neue Geräte rechtzeitig klären, da Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern können.
  3. Gerätebuch lückenlos führen: Alle Wartungen, Prüfungen und Reparaturen müssen dokumentiert werden. Das Gerätebuch ist bei behördlichen Kontrollen vorzuzeigen.
  4. Qualitätssicherungsprogramm implementieren: Konstanzprüfungen sollten in einem festen Qualitätsmanagementsystem verankert sein.
  5. Haftpflicht für Strahlenschäden prüfen: Strahlenschäden können erhebliche Haftungsansprüche auslösen. Ärzteversichert berät zu einer ausreichenden Berufshaftpflicht.

Quellen:

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