Sportmediziner, die in ihrer Praxis bildgebende Verfahren wie Röntgen oder Fluoroskopie einsetzen, unterliegen denselben Strahlenschutzregelungen wie andere Fachrichtungen. Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind vollumfänglich anzuwenden. Ein gültige Fachkundenachweis im Strahlenschutz ist für den Betrieb von Röntgenanlagen zwingend erforderlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für den Betrieb von Röntgenanlagen in der Sportmedizin ist der Fachkundennachweis nach StrlSchV Pflicht
- Räumliche Strahlenschutzanforderungen (Abschirmung, Raumgröße, Kennzeichnung) werden von der zuständigen Behörde geprüft
- Sportmediziner ohne eigene Bildgebung unterliegen keinen besonderen Strahlenschutzpflichten
Ausführliche Antwort
Sportmediziner, die Röntgendiagnostik (z. B. bei Knochenbrüchen, Gelenkschäden oder im Belastungs-EKG-Umfeld) in ihrer Praxis durchführen, müssen einen aktuellen Fachkundennachweis im Strahlenschutz besitzen. Dieser wird durch Kurse gemäß dem Kursprogramm der Bundesärztekammer erworben und muss alle fünf Jahre durch einen Aktualisierungskurs aufgefrischt werden.
Die Röntgenanlage selbst bedarf einer behördlichen Genehmigung oder Anzeige (je nach Anlagentyp). Die Praxisräume müssen Strahlenschutzmauern mit ausreichendem Bleiäquivalent haben, es müssen Warnschilder angebracht und ein Betriebsbuch geführt werden. Regelmäßige Qualitätssicherungsmaßnahmen (QS-Richtlinie) und Sachverständigenprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben.
Sportmediziner, die keine Röntgenanlage betreiben, aber Patienten zur Bildgebung überweisen, tragen keine eigenen Strahlenschutzverantwortung. Für Sonographie als strahlungsfreie Alternative gelten keine Strahlenschutzvorgaben, wohl aber Anforderungen an die Gerätekalibrierung nach Medizinprodukterecht.
Worauf Sportmediziner besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern, den Versicherungsschutz für ihre Röntgenanlage im Rahmen der Praxisinhaltsversicherung und der Elektronikversicherung korrekt zu hinterlegen. Außerdem sollte die Berufshaftpflichtversicherung für radiologische Leistungen explizit eingeschlossen sein, da diese nicht immer standardmäßig enthalten sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Strahlenschutz
- Gesetze im Internet – StrlSchG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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