Fachärzte, die ihren Status wechseln (z. B. von angestellt zu selbstständig), können bestimmte Versicherungen kündigen, die durch den neuen Status überflüssig werden. Dazu gehören zum Beispiel private Unfallversicherungen mit eingeschränktem Berufsgruppenrabatt oder Berufsrechtsschutzpolicen, die auf ein abgelaufenes Dienstverhältnis zugeschnitten waren. Unverzichtbare Absicherungen wie BU-Versicherung und Berufshaftpflicht sollten jedoch keinesfalls gekündigt, sondern an die neue Situation angepasst werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kündbar ohne großen Nachteil: überflüssige Zusatzpolicen, doppelte Deckungen, veraltete Tarifklassen
- Nicht kündigen: BU-Versicherung, Berufshaftpflicht, Krankenversicherung und Altersvorsorgeprodukte mit Risikoschutz
- Ordentliche Kündigung meist mit dreimonatiger Frist zum Jahresende, außerordentlich nach Schadenfall oder Beitragserhöhung
Ausführliche Antwort
Beim Übergang vom Assistenz- zum Facharzt oder bei der Niederlassung lohnt es sich, den Versicherungsbestand zu bereinigen. Typische Kandidaten für eine Kündigung sind: private Haftpflichtversicherungen in alten Tarifen ohne Berufsklausel (Neuabschluss als Praxisinhaber sinnvoll), private Krankenversicherungszusätze, die durch den neuen Arbeitgeberzuschuss nicht mehr notwendig sind, oder Krankenhaustagegeldversicherungen, die für angestellte Klinikärzte abgeschlossen wurden und nun als Niedergelassener keinen Sinn mehr ergeben.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte unter keinen Umständen ohne Anschlussschutz gekündigt werden. Wer seinen BU-Vertrag im gesunden Zustand hatte und kündigt, kann bei einer späteren Neubeantragung mit Vorerkrankungen konfrontiert werden oder erhält keinen gleichwertigen Schutz mehr. Gleiches gilt für Lebens- und Rentenversicherungen mit eingebautem Todesfallschutz.
Für die Kündigung gelten die vertraglich vereinbarten Fristen. Viele Versicherungsverträge haben eine jährliche Laufzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ablaufdatum. Bei Beitragserhöhungen besteht das Recht auf außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung (§ 40 VVG).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Vor jeder Kündigung sollte geprüft werden, ob nicht ein Tarifwechsel oder eine Anpassung günstiger ist. Ärzteversichert analysiert auf Wunsch den gesamten Versicherungsbestand von Fachärzten und erstellt eine Empfehlung, welche Verträge optimiert, gewechselt oder beendet werden sollten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Versicherungsaufsicht
- Gesetze im Internet – § 40 VVG Außerordentliche Kündigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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