Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis erweitern, eine Zweigpraxis eröffnen oder neue Behandlungsfelder erschließen, müssen ihren Versicherungsschutz proaktiv anpassen. Was in der Einzelpraxis ausreichend war, reicht bei einer wachsenden Praxisstruktur oft nicht mehr.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neue Leistungsbereiche müssen explizit in der Berufshaftpflicht gemeldet werden
  • Eine Zweigpraxis erfordert in der Regel eine separate Anmeldung beim Haftpflichtversicherer
  • Höhere Umsätze erfordern Anpassung der BU-Rente und der Praxisinhaltsversicherung

Ausführliche Antwort

Wenn eine Einzelpraxis zur Gemeinschaftspraxis wird oder ein weiterer Arzt als Angestellter hinzukommt, ändern sich die Haftungsrisiken grundlegend. Die Berufshaftpflicht muss auf die neue Struktur angepasst werden: Angestellte Ärzte sind in der Regel durch die Praxispolice mitversichert, sofern der Versicherer informiert wurde. Vergessen Praxisinhaber diese Meldung, entstehen im Schadensfall Deckungslücken.

Das Leistungsspektrum der Praxis ist ein weiterer kritischer Punkt. Wer neue Behandlungsverfahren einführt, etwa ästhetische Behandlungen, ambulante Operationen oder Lasertherapien, muss diese dem Haftpflichtversicherer melden. Nicht gemeldete Tätigkeiten sind im Schadensfall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung und die Praxisinhaltsversicherung müssen an steigende Umsätze und Inventarwerte angepasst werden. Bei einer Praxisöffnung an einem zweiten Standort ist außerdem zu klären, ob eine separate Police für die Zweigstelle notwendig ist.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Niedergelassene Ärzte sollten ihren Versicherungsschutz immer dann überprüfen, wenn sich die Praxisstruktur, das Leistungsangebot oder der Personalbestand verändert. Ärzteversichert bietet einen jährlichen Versicherungscheck an, bei dem alle relevanten Veränderungen erfasst und der Schutz entsprechend angepasst wird.

Quellen und weiterführende Informationen

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