Als Belegarzt behandeln Sie Ihre Patienten stationär in einem Krankenhaus, ohne dort angestellt zu sein. Dafür benötigen Sie eine Kassenzulassung als niedergelassener Arzt, einen Belegarztvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus sowie einen angepassten Versicherungsschutz, der die stationäre Tätigkeit einschließt.
Hintergrund
Die Belegarzttätigkeit ist in § 121 SGB V geregelt und verbindet ambulante Niederlassung mit stationärer Behandlung. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Kassenärztliche Zulassung: Nur zugelassene Vertragsärzte dürfen als Belegärzte tätig sein. Die Zulassung muss zur Fachrichtung passen, in der die Belegbetten betrieben werden.
- Belegarztvertrag: Der Vertrag mit dem Krankenhaus regelt Nutzung von OP-Kapazitäten, Pflegeleistungen und Infrastruktur. Die Vergütung erfolgt über belegärztliche Fallpauschalen (DRG-System).
- Bettenkontingent: Das Krankenhaus stellt eine bestimmte Anzahl an Belegbetten bereit. Die Zuteilung muss mit der KV abgestimmt sein.
- Berufshaftpflicht: Die bestehende Berufshaftpflicht muss die stationäre Tätigkeit explizit einschließen. Viele ambulante Policen decken Belegarzttätigkeiten nicht automatisch ab.
- Hygienekonzept und Qualifikation: Je nach Fachrichtung können spezifische Qualifikationsnachweise oder Hygieneschulungen gefordert werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Frühzeitig mit der KV abstimmen: Die Kassenärztliche Vereinigung muss über die Belegarzttätigkeit informiert werden. In manchen KV-Bezirken sind gesonderte Genehmigungen nötig.
- Vertragstext sorgfältig prüfen: Klären Sie im Belegarztvertrag Haftungsfragen, Notfallregelungen und die Kostenübernahme für Pflegeleistungen detailliert.
- Abrechnung verstehen: Belegärztliche Leistungen werden über belegärztliche DRGs abgerechnet, die sich von ambulanten EBM-Leistungen unterscheiden. Lassen Sie sich von Ihrer KV schulen.
- Versicherungsschutz anpassen: Ärzteversichert prüft, ob Ihre Berufshaftpflicht die stationäre Belegarzttätigkeit abdeckt, und empfiehlt bei Bedarf eine Erweiterung.
- Wirtschaftlichkeit kalkulieren: Berücksichtigen Sie Ausfallzeiten, Bereitschaftspflichten und zusätzlichen administrativen Aufwand bei der Entscheidung für die Belegarzttätigkeit.
Quellen:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Belegarztwesen: www.kbv.de
- Bundesärztekammer, Berufsrecht: www.bundesaerztekammer.de
- GKV-Spitzenverband, § 121 SGB V: www.gkv-spitzenverband.de
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