Bereitschaftsdienst-Vergütung ist für Krankenhausärzte ein bedeutender Einkommensbestandteil. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Tarifvertrag (TV-Ärzte oder Haustarifvertrag), dem Bereitschaftsdienststufen-Modell und der geleisteten Aktivzeit.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bereitschaftsdienst ist nach EuGH-Rechtsprechung vollständig als Arbeitszeit zu werten
- Die Vergütung richtet sich nach der Bereitschaftsdienststufe (I bis III) und der Aktivitätsquote
- Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bei der Bereitschaftsdienstplanung sind für Arbeitgeber bußgeldbewehrt
Ausführliche Antwort
Im deutschen Krankenhaus wird Bereitschaftsdienst nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem jeweils geltenden Tarifvertrag vergütet. Der TV-Ärzte/VKA und der Marburger Bund-Tarifvertrag (MB) definieren Bereitschaftsdienststufen, die sich nach der Häufigkeit der Aktivität während des Dienstes richten. Bereitschaftsdienststufe I hat eine Aktivitätsquote von bis zu 10 Prozent, Stufe II von 10 bis 25 Prozent und Stufe III von mehr als 25 Prozent.
Die Vergütung je Bereitschaftsdienststunde ist geringer als die reguläre Stundenvergütung, weil der Arzt nicht durchgängig tätig ist. Dennoch ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Bereitschaftsdienstzeit klar: Jede Stunde, in der der Arzt auf Abruf im Krankenhaus anwesend ist, gilt als Arbeitszeit und muss entsprechend erfasst und vergütet werden.
Ärzte sollten prüfen, ob ihre geleisteten Bereitschaftsdienste korrekt dokumentiert und vergütet werden. Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeithöchstgrenzen sollten konsequent gemeldet werden. Bei systematischen Verstößen können sich Ärzte an den Betriebsrat oder an die Arbeitsaufsichtsbehörde wenden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes hat auch Auswirkungen auf die Berufsunfähigkeitsabsicherung. Ärzteversichert berät Krankenhausärzte, wie Bereitschaftsdienstzeiten bei der BU-Absicherung korrekt berücksichtigt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitszeitgesetz
- Gesetze im Internet – ArbZG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →