Forschungsförderung für Ärzte setzt in der Regel einen akademischen Hintergrund (Promotion, Habilitation oder zumindest laufende wissenschaftliche Tätigkeit), eine institutionelle Anbindung und ein konkretes, begutachtetes Forschungsvorhaben voraus. Die Anforderungen variieren je nach Fördergeber: DFG-Anträge erfordern eine Hochschulzugehörigkeit, BMBF-Programme sind teils auch für Praxisärzte in Konsortien offen. Zusätzlich sind ethische Genehmigungen für patientenbezogene Forschung Pflicht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • DFG-Förderung setzt in der Regel Hochschulzugehörigkeit (als Habilitation oder mindestens Postdoc-Status) voraus
  • Klinische Studien erfordern Ethikvotum der zuständigen Ethikkommission und ggf. BfArM/PEI-Zulassung
  • Drittmittelanträge müssen durch die Institution (Universität, Krankenhaus) eingereicht werden

Ausführliche Antwort

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fördert Einzelprojekte, Emmy-Noether-Nachwuchsgruppen und Sonderforschungsbereiche. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung angehört. Niedergelassene Ärzte ohne Hochschulanbindung können nur als Kooperationspartner, nicht als Hauptantragsteller auftreten.

Für klinische Forschung am Menschen ist ein positives Votum der zuständigen Ethikkommission Pflicht (§ 40 AMG, Deklaration von Helsinki). Das Votum muss vor Studienbeginn vorliegen und prüft, ob das Forschungsvorhaben ethisch vertretbar ist und die Patientenrechte gewahrt werden. Für Arzneimittelstudien ist zusätzlich die Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erforderlich.

Für die Beantragung von BMBF-Mitteln, insbesondere im Bereich Versorgungsforschung, können auch Praxisärzte in Konsortien mit Universitäten oder Forschungseinrichtungen als Kooperationspartner antragsberechtigt sein. Die Vernetzung mit akademischen Institutionen ist daher auch für niedergelassene Ärzte mit Forschungsinteresse sinnvoll.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Forschungsaktivitäten in der Praxis oder als Nebentätigkeit erfordern besondere versicherungsrechtliche Absicherung. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht auf forschungsbezogene Tätigkeiten zu prüfen und ggf. eine spezifische Forscherhaftpflicht oder Probandenversicherung abzuschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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