Ärzte dürfen Nebentätigkeiten ausüben, sofern diese weder die Haupttätigkeit beeinträchtigen noch gegen berufsrechtliche oder vertragliche Regelungen verstoßen. In der Regel ist eine vorherige Genehmigung oder zumindest Anzeige beim Arbeitgeber erforderlich. Wird diese Pflicht verletzt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber in der Regel angezeigt oder von ihm genehmigt werden
- Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Arbeitszeitgesetz § 3)
- Berufsrechtliche Beschränkungen gelten besonders bei Interessenkonflikten, zum Beispiel Tätigkeit für Pharmaunternehmen
Ausführliche Antwort
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die äußere Grenze: Haupt- und Nebentätigkeit zusammen dürfen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei nachgewiesenem Einverständnis des Arbeitnehmers sind bis zu 60 Stunden möglich. Die wöchentliche Ruhepflicht von 24 Stunden sowie die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Diensten müssen eingehalten werden.
Inhaltlich relevante Nebentätigkeiten für Ärzte umfassen Gutachtertätigkeit, ärztliche Bereitschaftsdienste, Honorararzttätigkeit, Lehrtätigkeit an Hochschulen sowie Tätigkeiten für Pharmaunternehmen oder Medizinproduktehersteller. Bei Letzteren ist besondere Vorsicht geboten: Das Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) untersagt es, für die Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Produkte Vorteile anzunehmen. Verstöße können strafrechtlich geahndet werden.
Steuerlich sind Nebeneinkünfte als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG zu versteuern. Ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, wenn die Tätigkeit gewerblichen Charakter hat. Die Nebentätigkeitseinkünfte werden dem Gesamteinkommen hinzugerechnet und erhöhen die Steuerlast im Rahmen der Progression.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten Nebentätigkeiten stets schriftlich mit dem Arbeitgeber klären und alle Genehmigungen dokumentieren. Ärzteversichert weist darauf hin, dass bei der Honorararzttätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung notwendig ist, die von der des Hauptarbeitgebers getrennt ist. Ohne diesen Schutz haften Ärzte bei Behandlungsfehlern im Rahmen der Nebentätigkeit persönlich.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – Arbeitszeitgesetz
- Bundesärztekammer – Berufsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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