Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regeln den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Arztpraxis umfassend. Ärzte, die Opioide, starke Schmerzmittel oder andere BtM verschreiben, unterliegen strengen Dokumentations-, Lagerungs- und Verschreibungspflichten.
Hintergrund
Folgende Vorschriften des BtMG sind für Arztpraxen relevant:
- Verschreibungspflicht auf amtlichen BtM-Rezepten: Betäubungsmittel dürfen nur auf dem dreiteiligen amtlichen BtM-Rezept des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verschrieben werden.
- Mengenbegrenzung: Pro Patient und Ausstellungsdatum darf in der Regel nur die für dreißig Tage benötigte Menge verschrieben werden.
- Lagerpflicht: BtM müssen in einem verschlossenen, einbruchsichheren Behältnis gelagert werden. In der Praxis ist ein zertifizierter Tresor Pflicht.
- Dokumentation im BtM-Buch: Jede Entnahme und jeder Zugang muss im BtM-Buch mit Datum, Menge und Patientenangaben eingetragen werden.
- Meldepflicht bei Verlust: Verlust oder Diebstahl von BtM ist unverzüglich der zuständigen Landesbehörde und dem BfArM zu melden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- BtM-Rezeptbestand sicher verwahren: Leere BtM-Rezeptformulare müssen ebenso sicher wie die Substanzen selbst gelagert werden. Missbrauch leerer Formulare fällt haftungsrechtlich auf den ausstellenden Arzt zurück.
- BtM-Buch lückenlos führen: Jede Abweichung im BtM-Buch kann bei Behördenkontrollen zu Ermittlungen führen. Schulen Sie alle Mitarbeiter, die Zugang zum BtM-Schrank haben.
- Fortbildung nutzen: Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten regelmäßig Schulungen zum sachgerechten Umgang mit BtM an.
- Haftpflicht auf BtM-Risiken prüfen: Verschreibungsfehler bei BtM können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Ärzteversichert prüft, ob Ihre Berufshaftpflicht ausreichend Deckung bietet.
- Beratung bei Unsicherheiten: Das BfArM und die zuständige Landesbehörde beantworten Fragen zur korrekten BtM-Handhabung. Bei Unklarheiten lieber nachfragen als fehlerhafte Praxis riskieren.
Quellen:
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BtMG: www.bfarm.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, BtM-Verschreibung: www.kbv.de
- Bundesärztekammer, Schmerztherapie: www.bundesaerztekammer.de
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