Ärzte dürfen für ihre Praxis werben, unterliegen dabei aber strengen berufsrechtlichen Grenzen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die ärztliche Berufsordnung und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) setzen den Rahmen für erlaubtes Praxismarketing.

Hintergrund

Folgende Regelungen bestimmen, was im Praxismarketing erlaubt ist:

  • Sachliche Information ist erlaubt: Ärzte dürfen sachlich über Leistungsangebot, Öffnungszeiten, Sprechstundenzeiten und Qualifikationen informieren, auf ihrer Website, in Praxisbroschüren oder über soziale Medien.
  • Anpreisende Werbung ist verboten: Übertreibende, marktschreierische oder vergleichende Werbung verstößt gegen die Berufsordnung und kann zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Heilmittelwerbegesetz: Werbung für Medizinprodukte und Arzneimittel unterliegt dem HWG. Laienwerbeverbote schränken ein, was für bestimmte Produkte beworben werden darf.
  • Patientenbewertungen: Bewertungsportale wie jameda.de sind grundsätzlich erlaubt. Ärzte dürfen sachliche Richtigstellungen vornehmen, aber keine Bewertungen erkaufen.
  • Social Media: Praxisauftritte auf Instagram oder Facebook sind erlaubt, sofern keine Heilversprechen gemacht werden und das Datenschutzrecht beachtet wird.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Berufsordnung der Landesärztekammer kennen: Jede Kammer hat eigene Werberichtlinien. Lesen Sie die für Ihr Bundesland geltenden Regelungen durch, bevor Sie Marketingmaßnahmen starten.
  2. Website professionell und rechtskonform gestalten: Ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und korrekte Angaben zur Qualifikation sind Pflicht. Beauftragen Sie bei Unsicherheit einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt.
  3. Patientenkommunikation datenschutzkonform gestalten: Newsletter und E-Mail-Marketing erfordern explizite Einwilligungserklärungen nach DSGVO.
  4. Versicherung für Reputationsschäden prüfen: Bei unfairen Bewertungen oder Abmahnungen durch Wettbewerber kann rechtliche Gegenwehr nötig sein. Ärzteversichert berät zu Rechtsschutzversicherungen für Praxisinhaber.
  5. Qualität sichtbar machen: Zertifizierungen, Fortbildungsnachweise und Fachgebietsbezeichnungen sind erlaubte und wirkungsvolle Marketingmittel.

Quellen:

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