Praxis-Bewertungsportale wie Jameda, DocInsider oder Google Bewertungen sind für Ärzte wichtige Reputationskanäle. Gleichzeitig bergen sie rechtliche Risiken durch unwahre oder diffamierende Bewertungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte können nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen in Bewertungen gerichtlich löschen lassen (§ 823 BGB).
- Bewertungsportale sind nach der DSGVO verpflichtet, personenbezogene Daten auf Antrag zu löschen, wenn kein berechtigtes Interesse des Portals besteht.
- Ärzte dürfen Patienten nicht aktiv um positive Bewertungen bitten, wenn dabei eine Gegenleistung angeboten wird.
Ausführliche Antwort
Bewertungsportale für Ärzte genießen in Deutschland Meinungsfreiheit: Sachliche Kritik eines tatsächlichen Patienten ist in der Regel nicht löschungsfähig, auch wenn sie negativ ist. Anders verhält es sich bei Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen von Personen, die nie Patient in der Praxis waren. In diesen Fällen besteht ein Löschungsanspruch, den Ärzte per Abmahnung oder Klage durchsetzen können.
Das Bundesdatenschutzgesetz und die DSGVO geben Betroffenen das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Wer auf einem Portal ohne sein Einverständnis mit vollständigem Namen und Fachrichtung gelistet ist, kann Löschung beantragen. Allerdings haben Gerichte entschieden, dass der Name eines approbierten Arztes als öffentliche Information gilt und nicht ohne weiteres gelöscht werden muss.
Für eine professionelle Reputationsführung empfiehlt sich eine aktive Antwortpolitik auf Bewertungen: Sachliches Reagieren auf kritische Kommentare zeigt Professionalität und kann negativen Bewertungen entgegenwirken.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzuschließen. Abmahnungen gegen Portale oder Patienten kosten schnell 2.000 bis 10.000 Euro an Anwaltsgebühren. Mit einem passenden Versicherungsschutz trägt der Versicherer diese Kosten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Werbung
- GDV – Rechtsschutzversicherung
- Gesetze im Internet – DSGVO Art. 17 Löschungsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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