Die Erweiterung einer bestehenden Arztpraxis unterliegt einer Vielzahl von Vorschriften aus dem Vertragsarztrecht, dem Baurecht und dem Medizinprodukterecht. Wer eine Zweigpraxis eröffnet, neue Behandlungsräume hinzufügt oder ein MVZ aufbaut, muss diverse behördliche Genehmigungen einholen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zweigpraxen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
- Bauliche Erweiterungen erfordern ggf. eine Baugenehmigung nach Landesbauordnung
- Neue Geräte und Leistungsfelder können zusätzliche Genehmigungen der Bezirksregierung erfordern
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Kassenärzte, die eine Zweigpraxis oder einen weiteren Behandlungsstandort eröffnen möchten, benötigen nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese prüft, ob durch die Zweigpraxis die Versorgung in einem unterversorgten Gebiet verbessert wird oder ob sie dem Verbesserungszweck im Einzugsgebiet entspricht. Ablehnungen kommen vor; eine Begründung und ggf. Widerspruch sind bei Ablehnung sinnvoll.
Bauliche Erweiterungen der Praxisräume fallen unter die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Umbaumaßnahmen ab einer bestimmten Größenordnung, zumeist Eingriffe in tragende Wände oder Änderungen der Raumnutzung, erfordern eine Baugenehmigung beim zuständigen Bauamt. Hygienevorschriften nach der jeweiligen Hygieneverordnung der Länder müssen ebenfalls beachtet werden.
Die Anschaffung neuer diagnostischer oder therapeutischer Geräte kann eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht nach der Medizinprodukteverordnung (MDR) auslösen. Röntgengeräte und CT-Scanner erfordern nach der Strahlenschutzverordnung eine gesonderte Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Vor einer Praxiserweiterung empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung, dem Bauamt und ggf. der Strahlenschutzbehörde. Ärzteversichert empfiehlt, parallel den Versicherungsschutz auf die erweiterte Praxis anzupassen, insbesondere Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung und Betriebsunterbrechungsschutz.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 24 Ärzte-ZV – Gesetze im Internet
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Zweigpraxis
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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