Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 regelt den Umgang mit ionisierender Strahlung in Deutschland und ist für alle Arztpraxen verbindlich, die Röntgenanlagen oder nuklearmedizinische Geräte betreiben. Wer diese Vorschriften verletzt, riskiert empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro sowie den Entzug der Genehmigung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jede Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen bedarf einer behördlichen Genehmigung oder Anzeige gemäß § 12 ff. StrlSchG.
  • Strahlenschutzbeauftragte müssen schriftlich bestellt werden und eine anerkannte Fachkunde nachweisen (alle 5 Jahre aktualisiert).
  • Geräteprüfungen und Konstanzprüfungen sind nach DIN 6868 mindestens jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Ausführliche Antwort

Das Strahlenschutzgesetz und die dazugehörige Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bilden den rechtlichen Rahmen für alle medizinischen Anwendungen ionisierender Strahlung. Für niedergelassene Ärzte und Klinikbetreiber bedeutet das konkret: Röntgenanlagen müssen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt oder genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht gilt zum Beispiel für Geräte zur Computertomografie oder Angiografie.

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle 5 Jahre durch anerkannte Kurse aktualisiert werden. Fehlt der Nachweis, darf das Gerät nicht betrieben werden. Neben der fachlichen Qualifikation schreibt die Verordnung vor, dass jede Strahlenanwendung medizinisch begründet sein muss (Rechtfertigungsprinzip). Der Dosis-Referenzwert für diagnostische Anwendungen darf dabei nicht ohne triftigen Grund überschritten werden.

Besonders praxisrelevant: Die jährlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach der Röntgenverordnung bzw. dem neuen Regelwerk umfassen Abnahme- und Konstanzprüfungen. Deren Ergebnisse sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Bei Mängeln drohen sofortige Betriebsunterbrechungen durch die Aufsichtsbehörde.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Viele Praxen unterschätzen die Dokumentationspflichten rund um Strahlenanwendungen. Ärzteversichert empfiehlt, die Bestellungsurkunden für Strahlenschutzbeauftragte, die Fachkundenachweise und alle Prüfprotokolle in einem gesonderten Ordner vorzuhalten. Eine Betriebshaftpflicht mit Deckung für Strahlenschäden sollte zum Standard jeder radiologisch tätigen Praxis gehören.

Quellen und weiterführende Informationen

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