Für das Wartezeiten-Management in Arztpraxen gibt es keine spezifischen Vorschriften, die eine Maximalwartezeit gesetzlich festschreiben. Allerdings können übermäßig lange Wartezeiten haftungsrechtliche Konsequenzen haben und sind unter dem Aspekt der Patientenrechte sowie der Qualitätssicherung relevant.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. BGB) und das SGB V begründen Ansprüche auf zeitnahe Behandlung, konkrete Wartezeiten sind aber nicht gesetzlich fixiert
- Seit 2019 haben GKV-Versicherte nach § 75 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Terminvermittlung durch die KV innerhalb von vier Wochen für Facharztkontakte
- Übermäßige Wartezeiten können bei Schadenseintritt haftungsrechtlich relevant werden, wenn der Arzt einen erkennbaren dringenden Behandlungsbedarf verzögert hat
Ausführliche Antwort
Das Patientenrechtegesetz (§ 630a BGB) verpflichtet den Arzt zur ordnungsgemäßen Behandlung, setzt aber keine konkreten Wartefristen. Die wichtigste Regelung für GKV-Patienten findet sich in § 75 Abs. 1a SGB V: Gesetzlich Versicherte haben seit der Terminserviceverordnung Anspruch auf Terminvermittlung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) innerhalb von vier Wochen für einen Facharzttermin. Die KV betreibt dazu Terminservicestellen (TSS), die Patienten ohne Termin an verfügbare Praxen vermitteln.
Haftungsrechtlich kann eine zu lange Wartezeit problematisch werden, wenn ein Arzt einen Patienten mit dringendem Behandlungsbedarf auf einen fernen Termin vertröstet und dadurch eine Verschlimmerung eintritt. Dies gilt insbesondere bei Notfallsituationen, bei denen der Arzt eine Triage-Pflicht hat. Praxen sollten für Notfälle klare Protokolle haben, die eine unmittelbare Versorgung sicherstellen.
Im Praxismanagement empfehlen sich digitale Terminbuchungssysteme, Recall-Software und Erinnerungs-SMS, um No-Shows zu reduzieren und Wartezeiten zu minimieren. Eine Warteliste mit strukturierter Priorisierung nach Dringlichkeit (z.B. für Tumorpatienten, Postoperative, Akutfälle) hilft, medizinisch gebotene Behandlungen vorzuziehen. Praxen sind nicht verpflichtet, unbegrenzt neue Patienten anzunehmen, können aber im Rahmen des Versorgungsauftrags nicht grundlos verweigern.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten ihre Terminplanung und Wartezeiten regelmäßig auf Patientenzufriedenheit und Haftungsrisiken überprüfen. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Berufshaftpflicht auch Schäden durch verzögerte Diagnosen und Behandlungen ausreichend abzudecken und die Versicherungssumme an das tatsächliche Patientenaufkommen anzupassen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – SGB V § 75 Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Terminservicestellen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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