PJ-Studenten haben begrenzte Fortbildungsausgaben, können aber alle PJ-bezogenen Lernmaterialien und beruflich veranlassten Kosten als Werbungskosten geltend machen. Diese bilden Verlustvorträge für spätere Jahre.

Hintergrund

Folgende Weiterbildungskosten können PJ-Studenten steuerlich geltend machen:

  • Lernmaterialien: Medizinische Lehrbücher, Taschenatlas und Lernkarten für Prüfungen und den klinischen Alltag sind als Werbungskosten absetzbar.
  • PJ-Vorbereitung: Kosten für Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen (OSCE-Kurse, Seminare) können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Fahrkosten: Fahrtkosten zum PJ-Standort und zu Fortbildungen sind absetzbar.
  • Auswärtiger PJ-Standort: Wenn das PJ-Tertial an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz absolviert wird, können ggf. doppelte Haushaltsführungskosten geltend gemacht werden.
  • Verlustvorträge sichern: Auch wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, lohnt sich die Steuererklärung, da Verlustvorträge mit späteren Einkünften verrechnet werden können.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Belege lückenlos sammeln: Alle Kursgebühren, Kongressanmeldungen, Reisekosten und Buchungsbelege sorgfältig aufbewahren.
  2. Berufliche Veranlassung dokumentieren: Das Finanzamt kann Nachweise verlangen, dass die Fortbildung beruflich veranlasst ist. Programmauszüge und Zertifikate bereithalten.
  3. Reisekosten exakt berechnen: Fahrtkosten mit Entfernungspauschale oder tatsächlichen Kosten, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen sind separat zu erfassen.
  4. Arbeitgeber-Erstattungen abziehen: Wenn der Arbeitgeber Fortbildungskosten erstattet, ist nur der nicht erstattete Eigenanteil absetzbar.
  5. Steuerberater mit Arzt-Spezialisierung einschalten: Für die optimale Geltendmachung aller Werbungskosten empfiehlt sich ein auf Ärzte spezialisierter Steuerberater. Ärzteversichert kann bei der Suche nach solchen Partnern helfen.

Quellen:

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