Offene Forderungen gegenüber Privatpatienten oder Selbstzahlern sind in vielen Arztpraxen ein unterschätztes wirtschaftliches Risiko. Spezialisierte Dienstleister und rechtliche Absicherungsprodukte helfen, Ausfälle zu minimieren und das Mahnwesen effizient zu gestalten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) übernehmen Abrechnung und Forderungsmanagement in einem
- Inkassounternehmen für Arztpraxen arbeiten auf Erfolgsbasis und sind auf das Heilberufsrecht spezialisiert
- Eine Forderungsausfallversicherung schützt vor uneinbringlichen Honorarforderungen
Ausführliche Antwort
Das Forderungsmanagement in der Arztpraxis beginnt bei der korrekten Rechnungsstellung nach GOÄ oder GOZ und endet bei gerichtlichen Mahnverfahren. Viele Praxen übertragen die gesamte Privatabrechnung an privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS), die sowohl Abrechnung als auch Mahnwesen übernehmen. Zu den großen PVS-Anbietern in Deutschland zählen Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Main, PVS Bayern und die Deutsche Ärztefinanzierung.
Für hartnäckige Fälle empfehlen sich auf Heilberufe spezialisierte Inkassounternehmen wie Medius Inkasso oder Regas Inkasso. Diese kennen die Besonderheiten des Arzt-Patienten-Verhältnisses und die ärztliche Schweigepflicht, die bei der Forderungsübertragung beachtet werden muss. Gemäß § 402 BGB und den DSGVO-Anforderungen ist die Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen nur mit korrekter Patienteneinwilligung oder auf Basis eines Auftragsverarbeitungsvertrags zulässig.
Eine Forderungsausfallversicherung deckt Honorarausfälle ab, wenn Schuldner zahlungsunfähig sind und das gerichtliche Mahnverfahren scheitert. Diese spezielle Police ist bei wenigen Anbietern erhältlich und eignet sich besonders für Praxen mit hohem Privatanteil.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Arztpraxen, die Forderungsmanagement an Dritte auslagern, müssen die datenschutzrechtliche Grundlage sicherstellen. Ärzteversichert empfiehlt, beim Aufbau eines professionellen Mahnwesens auch eine Praxis-Rechtsschutzversicherung einzuschließen, die Honorarklageverfahren abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 402 BGB – Gesetze im Internet
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Abrechnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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