Kurzarbeit für Praxispersonal wird nicht von einem privaten Anbieter, sondern von der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber können für ihr MFA-Personal Kurzarbeitergeld beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach SGB III erfüllt sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt, nicht von Versicherungen
- Voraussetzung: erheblicher Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten
- Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag als Grundlage ist erforderlich
Ausführliche Antwort
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Sozialleistung nach §§ 95 ff. SGB III und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Arbeitgeber, also auch niedergelassene Ärzte mit Praxispersonal, können KUG beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind. Typische Situationen: Pandemie-bedingte Praxisschließung (wie 2020), wirtschaftliche Krise oder unerwarteter Einnahmerückgang.
Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Ärzte müssen zuvor nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft wurden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden (z.B. Abbau von Überstunden). MFA erhalten 60 Prozent (mit Kindern 67 Prozent) des ausgefallenen Nettolohns als KUG. Die Praxis spart die auf die ausgefallenen Stunden entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Wichtig: Kurzarbeit muss dem Betriebsrat (falls vorhanden) oder bei kleinen Praxen den betroffenen Mitarbeitern angezeigt werden. Einzelarbeitsverträge können Kurzarbeitsvereinbarungen erfordern, wenn nicht bereits im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (TV MFA) enthält Regelungen zur Kurzarbeit.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxen, die mit Betriebsausfall oder Umsatzrückgang rechnen, sollten frühzeitig die Kurzarbeitsoptionen prüfen. Ärzteversichert empfiehlt ergänzend eine Praxisausfallversicherung, die Umsatzverluste durch Betriebsunterbrechung auffängt, für die KUG nicht greift.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesagentur für Arbeit – Kurzarbeitergeld
- §§ 95 ff. SGB III – Gesetze im Internet
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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