Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet eine verschuldensunabhängige Haftung von Herstellern und Importeuren für fehlerhafte Produkte. Für Arztpraxen entsteht Produkthaftungsrisiko insbesondere bei der Abgabe von Medizinprodukten, der Eigenherstellung oder der Weiterbearbeitung von Produkten.
Hintergrund
Wann entsteht Produkthaftung für Arztpraxen?
- Abgabe von Hilfsmitteln (z.B. Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen)
- Individuelle Fertigung (z.B. zahntechnische Arbeiten, individuelle Schienen)
- Import von Medizinprodukten aus Nicht-EU-Ländern
- Weiterbearbeitung von Produkten (z.B. Modifikation von Implantaten)
- Eigenherstellung von Substanzen (z.B. in dermatologischen Praxen)
Abgrenzung zur Berufshaftpflicht:
- Berufshaftpflicht: Ärztliche Behandlungsfehler und Beratungsfehler
- Produkthaftpflicht: Schäden durch fehlerhafte Produkte, die die Praxis herstellt oder in Verkehr bringt
Viele Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte schließen einfache Produktrisiken ein (z.B. Abgabe von Verbrauchsmaterialien), aber nicht alle Konstellationen sind gedeckt.
Anbieter: HDI, AXA, Zürich, Allianz und Spezialversicherer für Heilberufe bieten Produkthaftpflicht-Erweiterungen und eigenständige Produkthaftpflichtversicherungen an.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Berufshaftpflicht auf Produktrisiken prüfen: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Berufshaftpflicht alle Produkte abdeckt, die Ihre Praxis herstellt oder abgibt. Ärzteversichert analysiert Ihren Vertrag.
- Medizinproduktegesetz beachten: Das MPDG (Medizinproduktegesetz) stellt strenge Anforderungen an Hersteller. Als Hersteller von Individualprodukten tragen Sie Verantwortung.
- Lieferketten dokumentieren: Führen Sie Aufzeichnungen über Lieferanten, Chargen und Verwendung von Medizinprodukten. Das erleichtert die Schadensabwicklung erheblich.
- Spezifische Produkthaftpflicht für zahntechnische Praxen: Zahnarztpraxen mit eigenem Labor benötigen fast immer eine eigenständige Produkthaftpflicht. Ärzteversichert berät zu den richtigen Deckungssummen.
Quellen
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