Immer mehr Arztpraxen setzen tiergestützte Therapien ein oder empfangen Begleit- und Therapietiere. Darüber hinaus sind viele Ärzte privat Tierhalter. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für jeden Tierhalter unverzichtbar und in einigen Bundesländern sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Hintergrund

Rechtlicher Hintergrund: Nach §833 BGB haften Tierhalter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch ihr Tier verursacht werden. Das gilt auch für Schäden in der Arztpraxis oder bei tiergestützten Therapien.

Besonderheiten für Ärzte:

  • Therapiehunde in der Praxis: Wenn ein Therapiehund in der Praxis tätig ist, muss die Tierhalterhaftpflicht berufliche Nutzung explizit einschließen. Reine Privat-Hundehaftpflichten schließen berufliche Risiken oft aus.
  • Reitpferde von Ärzten: Pferde haben ein hohes Schadenspotenzial. Separate Pferdehalterhaftpflicht ist unverzichtbar.
  • Tiergestützte Therapie (TAT): Für anerkannte tiergestützte Interventionen gibt es spezialisierte Versicherungslösungen über Verbände wie IAHAIO oder Delta Society Deutschland.

Anbieter für Hundehaftpflicht: HUK-Coburg, DEVK, Allianz, R+V, Gothaer. Spezialkonzepte für Therapietiere bieten AniCura-Partnernetzwerk und spezialisierte Makler.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Berufliche Nutzung explizit versichern: Stellen Sie sicher, dass Ihre Hundehaftpflicht ausdrücklich die Nutzung in der Arztpraxis einschließt. Prüfen Sie dies mit Ärzteversichert.
  2. Therapiehund-Zertifizierung: Für die Arbeit mit Therapiehunden in medizinischen Einrichtungen ist eine anerkannte Ausbildung wichtig. Diese reduziert auch das Haftungsrisiko.
  3. Praxis-Hausrecht für Tiere: Klären Sie im Mietvertrag, ob Tiere in den Praxisräumen erlaubt sind.
  4. Ärzteversichert berät zu kombinierten Lösungen: Tierhalterhaftpflicht und Praxisversicherung lassen sich optimal aufeinander abstimmen.

Quellen

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