Immer mehr Arztpraxen setzen tiergestützte Therapien ein oder empfangen Begleit- und Therapietiere. Darüber hinaus sind viele Ärzte privat Tierhalter. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist für jeden Tierhalter unverzichtbar und in einigen Bundesländern sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Hintergrund
Rechtlicher Hintergrund: Nach §833 BGB haften Tierhalter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch ihr Tier verursacht werden. Das gilt auch für Schäden in der Arztpraxis oder bei tiergestützten Therapien.
Besonderheiten für Ärzte:
- Therapiehunde in der Praxis: Wenn ein Therapiehund in der Praxis tätig ist, muss die Tierhalterhaftpflicht berufliche Nutzung explizit einschließen. Reine Privat-Hundehaftpflichten schließen berufliche Risiken oft aus.
- Reitpferde von Ärzten: Pferde haben ein hohes Schadenspotenzial. Separate Pferdehalterhaftpflicht ist unverzichtbar.
- Tiergestützte Therapie (TAT): Für anerkannte tiergestützte Interventionen gibt es spezialisierte Versicherungslösungen über Verbände wie IAHAIO oder Delta Society Deutschland.
Anbieter für Hundehaftpflicht: HUK-Coburg, DEVK, Allianz, R+V, Gothaer. Spezialkonzepte für Therapietiere bieten AniCura-Partnernetzwerk und spezialisierte Makler.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Berufliche Nutzung explizit versichern: Stellen Sie sicher, dass Ihre Hundehaftpflicht ausdrücklich die Nutzung in der Arztpraxis einschließt. Prüfen Sie dies mit Ärzteversichert.
- Therapiehund-Zertifizierung: Für die Arbeit mit Therapiehunden in medizinischen Einrichtungen ist eine anerkannte Ausbildung wichtig. Diese reduziert auch das Haftungsrisiko.
- Praxis-Hausrecht für Tiere: Klären Sie im Mietvertrag, ob Tiere in den Praxisräumen erlaubt sind.
- Ärzteversichert berät zu kombinierten Lösungen: Tierhalterhaftpflicht und Praxisversicherung lassen sich optimal aufeinander abstimmen.
Quellen
- BGB §833: Tierhalterhaftung
- GDV: Tierhalterhaftpflicht
- Delta Society Deutschland: Tiergestützte Therapie
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