Die Verjährung von Arzthonoraren ist ein praxisrelevantes rechtliches Thema, das viele Praxisinhaber unterschätzen. Offene Rechnungen, die nicht rechtzeitig gemahnt werden, können nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich eingetrieben werden.

Hintergrund

Verjährungsfristen für Arzthonorar-Forderungen:

  • Regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB): 3 Jahre
  • Beginn: Jahresschluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Arzt Kenntnis vom Schuldner hatte
  • Beispiel: Honorar aus einer Behandlung vom März 2023 verjährt am 31. Dezember 2026

Verjährungshemmung: Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • Mahnbescheid beim Amtsgericht
  • Klage beim Zivilgericht
  • Schuldnerbekenntnis (schriftlich)
  • Aufnahme von Verhandlungen über die Forderung

Kassenärztliche Forderungen: KV-Honorare unterliegen anderen Fristen und werden von der KV verwaltet. Für Privatpatienten-Honorare gelten die oben genannten BGB-Fristen.

Wichtig: Die Verjährung läuft auch bei schweigendem Schuldner. Unternehmen Sie nichts, verlieren Sie Ihre Forderung.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Mahnwesen konsequent betreiben: Mahnen Sie spätestens 60 Tage nach Fälligkeit. Nutzen Sie ein strukturiertes dreistufiges Mahnverfahren.
  2. Mahnbescheid rechtzeitig beantragen: Falls der Patient nach drei Mahnungen nicht zahlt, beantragen Sie beim Amtsgericht einen Mahnbescheid. Das hemmt die Verjährung sofort.
  3. Factoring als Alternative: Factoring-Unternehmen übernehmen das Forderungsmanagement und zahlen sofort aus. Das eliminiert das Verjährungsrisiko vollständig.
  4. Ärzteversichert berät zu Factoring-Lösungen: Als spezialisierter Makler kennt Ärzteversichert seriöse Factoring-Anbieter für Arztpraxen und hilft bei der Auswahl.

Quellen

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