Die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) ist eine Spezialversicherung, die Schadensersatzansprüche aus reinen Vermögensschäden abdeckt, also solche ohne vorherige Körper- oder Sachbeschädigung. Für Ärzte mit beratenden Tätigkeiten (z.B. Gutachter, Medizinjuristen, ärztliche Berater) ist diese Versicherung besonders relevant.
Hintergrund
Abgrenzung zur Berufshaftpflicht:
- Berufshaftpflicht: Deckt Schäden aus ärztlichen Behandlungsfehlern (typischerweise Personenschäden)
- Vermögensschadenhaftpflicht: Deckt reine Vermögensschäden, also finanzielle Schäden ohne physische Begleitung
Relevante Szenarien für Ärzte:
- Fehlerhafte Begutachtung, die zur falschen Rentenentscheidung führt
- Fehlerhafte ärztliche Beratung bei Versicherungsabschlüssen (z.B. als Betriebsarzt)
- Fehler als Praxisberater oder Lehrbeauftragter
- Fehlerhafte medizinische Gutachten für Gerichte oder Versicherungen
Wer benötigt VSH:
- Ärzte als gerichtlich bestellte Sachverständige
- Betriebsärzte mit beratenden Funktionen
- Ärzte in Managementfunktionen (MVZ-Geschäftsführer)
- Ärzte als Dozenten oder Lehrbeauftragte
Praktische Hinweise für Ärzte
- Sachverständigentätigkeit gesondert absichern: Als gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet der Arzt für Gutachteninhalt. Eine spezifische VSH oder Ergänzung der Berufshaftpflicht ist notwendig.
- MVZ-Geschäftsführer: Ärzte in leitenden Positionen benötigen neben der D&O-Versicherung oft auch eine VSH.
- Berufshaftpflicht auf VSH-Deckung prüfen: Einige Berufshaftpflichten enthalten begrenzte VSH-Elemente. Ärzteversichert analysiert, ob Deckung ausreicht oder eine eigenständige VSH notwendig ist.
- Deckungssumme an Tätigkeitsumfang anpassen: Die Deckungssumme der VSH sollte den maximalen finanziellen Schaden aus einem Einzelfall überschreiten.
Quellen
- GDV: Vermögensschadenhaftpflicht
- Bundesärztekammer: Gutachtertätigkeit und Haftung
- Bundesrechtsanwaltskammer: Sachverständigenhaftung
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