Die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) ist eine Spezialversicherung, die Schadensersatzansprüche aus reinen Vermögensschäden abdeckt, also solche ohne vorherige Körper- oder Sachbeschädigung. Für Ärzte mit beratenden Tätigkeiten (z.B. Gutachter, Medizinjuristen, ärztliche Berater) ist diese Versicherung besonders relevant.

Hintergrund

Abgrenzung zur Berufshaftpflicht:

  • Berufshaftpflicht: Deckt Schäden aus ärztlichen Behandlungsfehlern (typischerweise Personenschäden)
  • Vermögensschadenhaftpflicht: Deckt reine Vermögensschäden, also finanzielle Schäden ohne physische Begleitung

Relevante Szenarien für Ärzte:

  • Fehlerhafte Begutachtung, die zur falschen Rentenentscheidung führt
  • Fehlerhafte ärztliche Beratung bei Versicherungsabschlüssen (z.B. als Betriebsarzt)
  • Fehler als Praxisberater oder Lehrbeauftragter
  • Fehlerhafte medizinische Gutachten für Gerichte oder Versicherungen

Wer benötigt VSH:

  • Ärzte als gerichtlich bestellte Sachverständige
  • Betriebsärzte mit beratenden Funktionen
  • Ärzte in Managementfunktionen (MVZ-Geschäftsführer)
  • Ärzte als Dozenten oder Lehrbeauftragte

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Sachverständigentätigkeit gesondert absichern: Als gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet der Arzt für Gutachteninhalt. Eine spezifische VSH oder Ergänzung der Berufshaftpflicht ist notwendig.
  2. MVZ-Geschäftsführer: Ärzte in leitenden Positionen benötigen neben der D&O-Versicherung oft auch eine VSH.
  3. Berufshaftpflicht auf VSH-Deckung prüfen: Einige Berufshaftpflichten enthalten begrenzte VSH-Elemente. Ärzteversichert analysiert, ob Deckung ausreicht oder eine eigenständige VSH notwendig ist.
  4. Deckungssumme an Tätigkeitsumfang anpassen: Die Deckungssumme der VSH sollte den maximalen finanziellen Schaden aus einem Einzelfall überschreiten.

Quellen

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