Niedergelassene Kassenärzte unterliegen besonderen rechtlichen Risiken, die durch spezifische Versicherungen abgedeckt werden sollten. Neben der allgemeinen Berufshaftpflicht sind für GKV-tätige Ärzte insbesondere Absicherungen gegen Regressforderungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevant.
Hintergrund
Spezifische Risiken für Kassenärzte:
- Arzneimittelregress: Die Kassenärztliche Vereinigung kann von Ärzten Rückzahlungen fordern, wenn deren Verordnungskosten den regionalen Durchschnitt erheblich übersteigen. Diese Regressforderungen können sich auf fünfstellige Beträge belaufen.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung (WiPrü): Kassenärzte, deren Abrechnung im Vergleich zu Fachkollegen auffällig ist, können einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden. Festgestellte Überarztung führt zu Honorarrückzahlungen.
- Disziplinarverfahren und Zulassungsentzug: Bei schwerwiegenden Verstößen können Kassenärzte ihre Zulassung verlieren.
Versicherungslösungen:
- Berufshaftpflicht mit KV-Tätigkeitsvermerk
- Rechtsschutzversicherung für KV-Verfahren und Regressabwehr
- Berufsrechtsschutz
Führende Anbieter spezialisierter Versicherungen für Kassenärzte: Ecclesia, Helmsauer, MLP und Ärzteversichert als spezialisierter Makler.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verordnungskosten im Blick behalten: Beobachten Sie Ihre Verordnungskosten im Vergleich zu Fachkollegen (Vergleichsdaten liefert die KV-Abrechnung). Das verhindert unerwartete Regressforderungen.
- Rechtsschutz für KV-Verfahren: Widerspruchs- und Klageverfahren gegen KV-Bescheide können teuer sein. Eine spezifische Rechtsschutzversicherung für KV-Verfahren ist sinnvoll.
- Berufshaftpflicht für Kassenarzttätigkeit: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflicht explizit kassenärztliche Tätigkeiten abdeckt.
- Ärzteversichert berät Kassenärzte umfassend: Als spezialisierter Makler kennt Ärzteversichert alle Versicherungsbausteine für Kassenärzte und schnürt optimale Pakete.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Bundesärztekammer: Kassenärztliche Versorgung
- Sozialgesetzbuch V: §106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
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