Eine Ermächtigung nach §116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Diese Konstellation schafft spezifische versicherungsrechtliche Fragen, die häufig übersehen werden.
Hintergrund
Was ist eine Ermächtigung?
- Krankenhausärzte (typischerweise Chefärzte oder Oberärzte) erhalten von der KV die Erlaubnis, GKV-Patienten ambulant zu behandeln
- Die Ermächtigung ist auf bestimmte Leistungen und Fachgebiete beschränkt
- Der Arzt behandelt Patienten im Namen des Krankenhauses oder in eigener Verantwortung
Versicherungsrechtliche Fragen:
- Ist die ambulante Ermächtigungstätigkeit in der Berufshaftpflicht des Krankenhauses enthalten?
- Benötigt der Arzt eine eigene ergänzende Berufshaftpflicht?
- Gilt die Krankenhausversicherung auch für Patienten außerhalb des stationären Settings?
Häufige Problematik: Viele Krankenhäuser versichern nur stationäre und notfallmäßige ambulante Tätigkeiten. Die geplante, elektive ambulante Ermächtigungstätigkeit fällt oft nicht darunter. Das kann zu Deckungslücken führen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Krankenhausversicherung abklären: Klären Sie aktiv beim Risikomanagement des Krankenhauses, ob die Ermächtigungstätigkeit in der Betriebshaftpflicht enthalten ist.
- Eigene ergänzende Haftpflicht prüfen: Bei Zweifeln schließen Sie eine eigene ergänzende Berufshaftpflicht ab, die speziell die ambulante Ermächtigungstätigkeit abdeckt.
- Liquidation und Haftung: Bei Ermächtigung auf eigene Rechnung (Liquidation) ist die persönliche Haftung höher als bei Tätigkeit auf Krankenhausrechnung.
- Ärzteversichert klärt Deckungslücken: Als spezialisierter Makler analysiert Ärzteversichert die Versicherungssituation von ermächtigten Ärzten und empfiehlt passende Ergänzungen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch V: §116 Ermächtigung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ermächtigung
- Bundesärztekammer: Haftung im Krankenhaus
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