Eine Ermächtigung nach §116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Diese Konstellation schafft spezifische versicherungsrechtliche Fragen, die häufig übersehen werden.

Hintergrund

Was ist eine Ermächtigung?

  • Krankenhausärzte (typischerweise Chefärzte oder Oberärzte) erhalten von der KV die Erlaubnis, GKV-Patienten ambulant zu behandeln
  • Die Ermächtigung ist auf bestimmte Leistungen und Fachgebiete beschränkt
  • Der Arzt behandelt Patienten im Namen des Krankenhauses oder in eigener Verantwortung

Versicherungsrechtliche Fragen:

  • Ist die ambulante Ermächtigungstätigkeit in der Berufshaftpflicht des Krankenhauses enthalten?
  • Benötigt der Arzt eine eigene ergänzende Berufshaftpflicht?
  • Gilt die Krankenhausversicherung auch für Patienten außerhalb des stationären Settings?

Häufige Problematik: Viele Krankenhäuser versichern nur stationäre und notfallmäßige ambulante Tätigkeiten. Die geplante, elektive ambulante Ermächtigungstätigkeit fällt oft nicht darunter. Das kann zu Deckungslücken führen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Krankenhausversicherung abklären: Klären Sie aktiv beim Risikomanagement des Krankenhauses, ob die Ermächtigungstätigkeit in der Betriebshaftpflicht enthalten ist.
  2. Eigene ergänzende Haftpflicht prüfen: Bei Zweifeln schließen Sie eine eigene ergänzende Berufshaftpflicht ab, die speziell die ambulante Ermächtigungstätigkeit abdeckt.
  3. Liquidation und Haftung: Bei Ermächtigung auf eigene Rechnung (Liquidation) ist die persönliche Haftung höher als bei Tätigkeit auf Krankenhausrechnung.
  4. Ärzteversichert klärt Deckungslücken: Als spezialisierter Makler analysiert Ärzteversichert die Versicherungssituation von ermächtigten Ärzten und empfiehlt passende Ergänzungen.

Quellen

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