Kooperationsverträge zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsberufen (Physiotherapeuten, Psychologen, Hebammen, Optiker) sind im modernen Gesundheitswesen häufig. Sie schaffen gegenseitige Vorteile, aber auch versicherungsrechtliche Fragen, die oft übersehen werden.

Hintergrund

Typische Kooperationsformen:

  • Überweisungskooperationen: Formale oder informelle Überweisungsbeziehungen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern
  • Gemeinsame Praxisräume: Unterschiedliche Berufsgruppen teilen sich Räume (wichtig: Untervermietung vs. Gemeinschaft)
  • Medizinische Versorgungszentren: Ärzte kooperieren formal im MVZ
  • Berufsausübungsgemeinschaften: Ärzte verschiedener Fachrichtungen kooperieren

Versicherungsrechtliche Fragen bei Kooperationen:

  • Wessen Betriebshaftpflicht greift, wenn ein Kooperationspartner einen Schaden verursacht?
  • Sind Schäden, die in gemeinsam genutzten Räumen entstehen, versichert?
  • Welche Berufshaftpflicht gilt, wenn ein Arzt Leistungen eines Kooperationspartners delegiert?

Wichtig: Das Zuweisungsverbot (§31 MBO) verbietet Ärzte-Ärzten- oder Arzt-Nicht-Arzt-Kooperationen, bei denen Zuweisungen gegen geldwerte Vorteile erfolgen. Verstöße haben berufs- und strafrechtliche Konsequenzen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Kooperationsverträge anwaltlich prüfen lassen: Ein auf Medizinrecht spezialisierter Anwalt prüft Kooperationsverträge auf berufsrechtliche Zulässigkeit.
  2. Versicherungsschutz bei Kooperationspartnern abklären: Klären Sie vor der Kooperation, ob alle Partner ausreichend versichert sind und wie Schnittmengen geregelt sind.
  3. Räumliche Trennung dokumentieren: Bei gemeinsam genutzten Räumen müssen Zuständigkeitsgrenzen klar geregelt und dokumentiert sein.
  4. Ärzteversichert koordiniert Kooperationsversicherungen: Als spezialisierter Makler entwickelt Ärzteversichert Versicherungslösungen, die alle Beteiligten einer Kooperation korrekt absichern.

Quellen

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