Arztpraxen erzeugen zahlreiche Abfallarten, die einer gesonderten Entsorgungspflicht unterliegen. Fehler bei der Entsorgung können zu erheblichen Bußgeldern und Haftungsrisiken führen. Die Wahl geeigneter Entsorgungsdienstleister ist eine rechtliche Pflicht.

Hintergrund

Abfallkategorien in Arztpraxen:

  • Infektiöse Abfälle (AS 18 01 03): Blutdurchtränkte Materialien, Kulturmedien, Laborabfälle. Entsorgung als Sonderabfall durch zertifizierte Entsorger.
  • Spitze und scharfe Gegenstände (Sharps, AS 18 01 01): Kanülen, Skalpelle. Spezielle Kanülenboxen, Entsorgung als Sonderabfall.
  • Zytostatika und Chemotherapie-Reste: Höchst giftiger Sonderabfall, spezielle Entsorgungsfirmen erforderlich.
  • Amalgam (Zahnärzte): Amalgamabscheider Pflicht, zertifizierte Entsorgung.
  • Allgemeiner Praxisabfall: Vergleichbar mit Hausmüll, normale Entsorgung.

Rechtliche Grundlagen:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

Zertifizierte Entsorgungsanbieter: Stericycle, Cleanaway, HeliosKliniken-Services, Remondis Medison, und regionale zertifizierte Entsorger.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Abfallbeauftragter bestellen: Ab bestimmten Abfallmengen ist ein betrieblicher Abfallbeauftragter Pflicht. Auch ohne gesetzliche Pflicht ist ein Verantwortlicher sinnvoll.
  2. Entsorgungsnachweis aufbewahren: Nachweise über die korrekte Entsorgung von Sonderabfällen müssen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
  3. Regelmäßige Mitarbeiterschulung: Mitarbeiter müssen über korrekte Abfalltrennung und Entsorgungswege unterwiesen sein.
  4. Entsorgungskosten als Betriebsausgaben: Entsorgungskosten für Sonderabfälle sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Quellen

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