Investitionen in der Arztpraxis können über Abschreibungen (AfA) steuerlich geltend gemacht werden. Die Kenntnis der steuerlichen Abschreibungsregeln ermöglicht erhebliche Steuerersparnisse und bessere Liquiditätsplanung.
Hintergrund
Abschreibungsmethoden:
- Lineare AfA: Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer. Standardmethode.
- Degressive AfA: Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren. Seit 2020 wieder möglich für bewegliche Wirtschaftsgüter (25% p.a., max. 2,5x linear).
- Sofortabschreibung (GWG): Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort vollständig abgeschrieben werden.
- Sonderabschreibung §7g EStG: Bis zu 20% im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären AfA. Für Praxen bis zu einem Gewinn von 200.000 Euro.
Typische Nutzungsdauern in der Arztpraxis:
- Computer, Drucker, Praxissoftware: 3 Jahre
- Medizinische Geräte: 6 bis 10 Jahre
- Praxiseinrichtung (Möbel): 13 bis 15 Jahre
- Gebäude: 33 bis 50 Jahre
Praktische Hinweise für Ärzte
- Sonderabschreibung §7g nutzen: Wenn Ihre Praxis die Einkommensgrenzen erfüllt, können Sie neue Geräte im Anschaffungsjahr mit 20% zusätzlich abschreiben. Das spart erhebliche Steuern.
- GWG-Grenze beachten: Anschaffungen unter 800 Euro netto können sofort voll abgeschrieben werden. Planen Sie Beschaffungen entsprechend.
- Degressive AfA für Investitionsjahre nutzen: In Jahren mit hohem Gewinn ist degressive Abschreibung vorteilhaft. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
- Steuerberater mit Arzterfahrung: Ein auf Ärzte spezialisierter Steuerberater kennt alle praxisrelevanten Abschreibungsoptionen und hilft bei der Investitionsplanung.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: AfA-Tabellen
- EStG §7g: Investitionsabzugsbetrag
- Bundessteuerberaterkammer: Praxistipps AfA
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