Social Media und Influencer-Tätigkeit sind für Ärzte ein zweischneidiges Schwert: Einerseits bieten sie erhebliche Chancen für Praxismarketing, Patientenaufklärung und Fachkommunikation. Andererseits gibt es klare rechtliche Grenzen, die Ärzte kennen müssen.

Hintergrund

Rechtliche Grundlagen für Ärzte auf Social Media:

  • Berufsordnung der Ärzte (§27 MBO): Ärztliche Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich ist und nicht irreführt. Anpreisende, vergleichende oder übertriebene Aussagen sind verboten.
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG): Regelt Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Verfahren. Vor-/Nach-Bilder (§11 HWG) sind unter bestimmten Bedingungen nur eingeschränkt erlaubt.
  • Datenschutz (DSGVO): Patientenfotos oder -fälle dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht veröffentlicht werden.
  • Kennzeichnungspflicht: Werbliche Kooperationen (Produktempfehlungen gegen Entgelt) müssen als Werbung gekennzeichnet werden (Influencer-Recht).

Was ist erlaubt:

  • Allgemeine Gesundheitsinformation und Aufklärung
  • Praxisvorstellung und Teamfotos
  • Fortbildungshinweise und Wissenschaftskommunikation
  • Kommentierung medizinischer Entwicklungen

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Immer als Arzt kenntlich machen: Stellen Sie klar, dass Sie in medizinischen Fragen aus ärztlicher Perspektive sprechen, aber keine individuelle Diagnose oder Therapie geben.
  2. Patientenfotos nur mit Einwilligung: Schriftliche Einwilligung ist Pflicht. Verwenden Sie eindeutige Einwilligungsformulare.
  3. Werbung als solche kennzeichnen: Gesponserte Inhalte und Produktempfehlungen müssen klar als Werbung erkennbar sein.
  4. Ärzteversichert empfiehlt Medienrechts-Beratung: Als spezialisierter Makler vernetzt Ärzteversichert Ärzte mit auf Medizin- und Internetrecht spezialisierten Anwälten.

Quellen

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