Social Media und Influencer-Tätigkeit sind für Ärzte ein zweischneidiges Schwert: Einerseits bieten sie erhebliche Chancen für Praxismarketing, Patientenaufklärung und Fachkommunikation. Andererseits gibt es klare rechtliche Grenzen, die Ärzte kennen müssen.
Hintergrund
Rechtliche Grundlagen für Ärzte auf Social Media:
- Berufsordnung der Ärzte (§27 MBO): Ärztliche Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich ist und nicht irreführt. Anpreisende, vergleichende oder übertriebene Aussagen sind verboten.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): Regelt Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Verfahren. Vor-/Nach-Bilder (§11 HWG) sind unter bestimmten Bedingungen nur eingeschränkt erlaubt.
- Datenschutz (DSGVO): Patientenfotos oder -fälle dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht veröffentlicht werden.
- Kennzeichnungspflicht: Werbliche Kooperationen (Produktempfehlungen gegen Entgelt) müssen als Werbung gekennzeichnet werden (Influencer-Recht).
Was ist erlaubt:
- Allgemeine Gesundheitsinformation und Aufklärung
- Praxisvorstellung und Teamfotos
- Fortbildungshinweise und Wissenschaftskommunikation
- Kommentierung medizinischer Entwicklungen
Praktische Hinweise für Ärzte
- Immer als Arzt kenntlich machen: Stellen Sie klar, dass Sie in medizinischen Fragen aus ärztlicher Perspektive sprechen, aber keine individuelle Diagnose oder Therapie geben.
- Patientenfotos nur mit Einwilligung: Schriftliche Einwilligung ist Pflicht. Verwenden Sie eindeutige Einwilligungsformulare.
- Werbung als solche kennzeichnen: Gesponserte Inhalte und Produktempfehlungen müssen klar als Werbung erkennbar sein.
- Ärzteversichert empfiehlt Medienrechts-Beratung: Als spezialisierter Makler vernetzt Ärzteversichert Ärzte mit auf Medizin- und Internetrecht spezialisierten Anwälten.
Quellen
- Bundesärztekammer: Berufsordnung §27 Werbung
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Bundesgerichtshof: Influencer-Kennzeichnungspflicht
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →