Den "besten" Anbieter für einen Behandlungsvertrag gibt es nicht, da Behandlungsverträge gesetzlich durch den Patienten-Arzt-Beziehung nach § 630a BGB vorgegeben sind und nicht von Drittanbietern abgeschlossen werden. Was Ärzte hingegen benötigen, sind rechtlich einwandfreie Muster für Behandlungsverträge und Informationsblätter. Diese bieten Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen und spezialisierte Rechtsdienstleister an.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Behandlungsvertrag entsteht durch das Behandlungsverhältnis und ist in § 630a BGB geregelt
  • Schriftliche Dokumentation über Aufklärung und Einwilligung ist rechtlich entscheidend
  • Mustervorlagen bieten Ärztekammern und KV-Organisationen kostenfrei an

Ausführliche Antwort

Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB verpflichtet den Arzt zur sorgfältigen Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard. Er kommt formlos, also auch mündlich, zustande. Rechtlich relevant ist nicht der Vertrag selbst, sondern die Dokumentation der Aufklärung und der informierten Einwilligung des Patienten.

Für die Praxis empfiehlt sich die Verwendung von standardisierten Aufklärungsbögen, die von Verlagen wie dem Thieme-Verlag (Aufklärungsbögen für ärztliche Tätigkeiten), dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) oder spezialisierten Anwaltskanzleien für Medizinrecht angeboten werden. Diese Bögen sind fachspezifisch und werden regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

Die Ärztekammern bieten darüber hinaus Musterformulare für spezifische Behandlungssituationen an. Bei strittigen Behandlungen oder solchen mit erhöhtem Haftungsrisiko, etwa kosmetischen Eingriffen oder experimentellen Therapien, empfiehlt sich eine Beratung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten sicherstellen, dass Aufklärungsbögen und Einwilligungsdokumente stets aktuell gehalten und im Patientendossier dokumentiert werden. Ärzteversichert empfiehlt in diesem Kontext eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, da fehlende oder lückenhafte Aufklärungsdokumentation zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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