Belegärzte sind niedergelassene Vertragsärzte, die ihre Patienten in einem Krankenhaus (Belegkrankenhaus) stationär behandeln und dabei belegärztliche Leistungen abrechnen. Das Abrechnungssystem und die Versicherungsanforderungen unterscheiden sich erheblich von der normalen ambulanten Tätigkeit.

Hintergrund

Belegärztliche Abrechnung:

  • Belegärzte rechnen ihre persönlichen Leistungen nach GOÄ mit den Patienten bzw. deren Kostenträgern ab (auch für GKV-Patienten möglich)
  • Die Krankenhausleistungen werden separat über Fallpauschalen (DRG) vom Krankenhaus abgerechnet
  • Der Belegarzt ist nicht Angestellter des Krankenhauses, sondern führt einen eigenen Betrieb

Versicherungsrechtliche Besonderheiten:

  • Die Berufshaftpflicht muss die stationäre Behandlung (belegärztliche Tätigkeit) explizit abdecken
  • Die Klinik-Betriebshaftpflicht deckt den Belegarzt normalerweise nicht für seine persönlichen Leistungen ab
  • Höhere Deckungssummen als für reine Niederlassung empfohlen (chirurgische Eingriffe, intensivere Behandlungen)

Abrechnungsweg:

Belegärztliche Liquidation erfolgt direkt gegenüber dem Patienten oder der PKV. KV vermittelt bei GKV-Patienten.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Berufshaftpflicht auf belegärztliche Tätigkeit anpassen: Teilen Sie Ihrem Versicherer die belegärztliche Tätigkeit explizit mit. Fehlende Meldung kann zu Deckungslücken führen.
  2. GOÄ-Kenntnisse auffrischen: Belegärztliche Abrechnung nach GOÄ ist komplex. Spezialisierte Abrechnungsberater helfen bei der korrekten Kodierung.
  3. Haftungsabgrenzung mit Krankenhaus klären: Schließen Sie eine klare Vereinbarung mit dem Belegkrankenhaus über Haftungsabgrenzungen und Versicherungsträger ab.
  4. Ärzteversichert berät Belegärzte: Als spezialisierter Makler kennt Ärzteversichert die besonderen Anforderungen an Berufshaftpflichten für belegärztlich tätige Ärzte.

Quellen

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