Bei einem berufsgerichtlichen Verfahren ist nicht ein Versicherungsanbieter zuständig, sondern die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Der richtige "Anbieter" für Schutz in einem solchen Verfahren ist eine leistungsstarke Rechtsschutzversicherung, die explizit berufsrechtliche Verfahren einschließt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Berufsgerichte sind Einrichtungen der Ärztekammern, keine privatrechtlichen Institutionen
  • Eine Berufsrechtsschutzversicherung übernimmt Anwalts- und Verfahrenskosten
  • Berufshaftpflicht und Rechtsschutz sind zwei verschiedene Produktkategorien mit unterschiedlichem Leistungsumfang

Ausführliche Antwort

Berufsgerichtliche Verfahren gegen Ärzte werden von den Ärztekammern auf Grundlage der Berufsordnung eingeleitet, wenn Verstöße gegen ärztliche Pflichten vermutet werden. Solche Verfahren können durch Patientenbeschwerden, Kollegenmeldungen oder Medienberichte ausgelöst werden. Das Verfahren kann in Geldbußen bis zu 50.000 Euro, einem Verweis oder in schweren Fällen im Entzug der Approbation enden.

Für die Absicherung zuständig sind spezielle Berufshaftpflicht-Rechtsschutzbausteine oder eigenständige Berufsrechtsschutzversicherungen. Anbieter wie ARAG, Roland, Allianz und R+V bieten Tarife für Ärzte an, die berufsrechtliche Verfahren einschließen. Die Deckungssummen reichen von 300.000 bis über 1 Million Euro. Besonders wichtig ist, dass die Police bereits bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens greift und nicht erst bei Anklageerhebung.

Nicht zu verwechseln ist dieser Schutz mit der Arztberufshaftpflicht, die Schadensersatzansprüche von Patienten abdeckt, aber keine Kosten für berufsrechtliche Verfahren übernimmt.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten ihre Rechtsschutzpolice explizit auf die Abdeckung berufsgerichtlicher Verfahren prüfen und gegebenenfalls einen Spezialbaustein ergänzen. Ärzteversichert vergleicht Tarife führender Anbieter und hilft, eine Police zu finden, die sowohl zivile Haftungsstreitigkeiten als auch berufsrechtliche Verfahren abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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