Die meisten niedergelassenen Ärzte sind freiberuflich tätig und erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Doch unter bestimmten Umständen wird die doppelte Buchführung mit Bilanzierung vorteilhafter oder sogar zur Pflicht.
Hintergrund
Die Unterschiede zwischen EÜR und Bilanz für Arztpraxen:
- EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG): Gilt für Freiberufler ohne Gewerbepflicht. Einfacher, aber weniger Gestaltungsspielräume bei der Gewinnverteilung über mehrere Wirtschaftsjahre.
- Doppelte Buchführung (Bilanz): Wird Pflicht, wenn eine Praxis als GmbH oder PartGmbH geführt wird oder wenn Gewinn und Umsatz bestimmte HGB-Schwellenwerte übersteigen.
- Steuerliche Gestaltung: Die Bilanz ermöglicht durch Abschreibungswahlrechte und Rückstellungen eine flexiblere Steuerplanung. Für investitionsintensive Praxen kann sie vorteilhafter sein.
Empfehlenswerte Anbieter für ärztliche Buchhaltung: Steuerberatungsgesellschaften mit Gesundheitswesenfokus wie ETL, Treuhand Hannover oder regionale Kanzleien mit Arzt-Schwerpunkt.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Rechtsform und Buchführungspflicht klären: Lassen Sie von einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater prüfen, welche Buchführungsmethode gesetzlich gefordert oder steuerlich optimal ist.
- Praxissoftware mit Buchhaltungsschnittstelle wählen: Moderne Praxisverwaltungssysteme haben Schnittstellen zu DATEV oder Lexware, was die Belegübermittlung vereinfacht.
- Jahresabschluss als Steuerungsinstrument nutzen: Ein gut erstellter Jahresabschluss gibt Aufschluss über die wirtschaftliche Lage und hilft bei Investitionsentscheidungen.
- Versicherungen korrekt bilanzieren: Praxisgebäude, Inventar und Fuhrpark müssen korrekt aktiviert und abgeschrieben werden. Ärzteversichert unterstützt bei der versicherungsseitigen Bewertung von Praxisvermögen.
Quellen
- Bundessteuerberaterkammer: Buchführungspflichten
- Bundesärztekammer: Praxismanagement und Finanzen
- DATEV: Branchenlösungen für Arztpraxen
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