Augenleiden können für Ärzte berufsunfähig machend sein, insbesondere für Fachrichtungen mit hohen Sehanforderungen wie Chirurgie, Radiologie oder Dermatologie. Wer bereits ein Augenleiden hat oder dafür prädisponiert ist, muss besonders sorgfältig den richtigen BU-Anbieter wählen, da Ausschlüsse oder Risikozuschläge drohen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • BU-Versicherer schließen bei bekannten Augenerkrankungen (Glaukom, Makuladegeneration, Netzhautablösung) teils den Bereich Augenheilkunde als Leistungsausschluss ein
  • Anbieter mit kulanter Gesundheitsprüfung für Augenrisiken sind durch anonyme Voranfragen identifizierbar
  • Die Berufsklausel muss präzise definieren, welche ärztlichen Tätigkeiten auf Sehvermögen angewiesen sind

Ausführliche Antwort

Bei Ärzten mit bekanntem Augenleiden ist die BU-Antragstellung besonders heikel. Versicherer reagieren auf Diagnosen wie Makuladegeneration, fortgeschrittenes Glaukom oder Netzhautleiden oft mit partiellen Leistungsausschlüssen (z. B. "keine BU-Leistung, wenn Berufsunfähigkeit auf Augenleiden zurückzuführen ist") oder Risikozuschlägen von 50 bis 100 Prozent auf den Basispreis.

Ein Vergleich der Annahmepraxis verschiedener Versicherer ist deshalb unerlässlich. Durch anonyme Voranfragen lässt sich feststellen, welcher Versicherer bereit ist, einen Vertrag ohne oder mit minimalem Augenleiden-Ausschluss anzubieten. Die Wahl des richtigen Anbieters kann hier jährlich mehrere hundert Euro Prämienunterschied bedeuten und im Leistungsfall über Millionenbeträge entscheiden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte mit bekanntem Augenleiden sollten die BU-Antragstellung nie ohne spezialisierte Maklerbegleitung durchführen. Ärzteversichert hat Erfahrung mit Risikovoranfragen für Ärzte mit Vorerkrankungen und findet die Anbieter mit dem besten Verhältnis aus Prämie, Deckungsumfang und Ausschlussklauseln.

Quellen und weiterführende Informationen

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