Ärzte sind durch Nadelstichverletzungen, Schleimhautkontakte und aerogene Übertragungen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Hepatitis B, Hepatitis C und HIV können zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führen. Die richtige BU-Police muss diesen Fall abdecken.

Hintergrund

Bei BU durch Infektionskrankheiten gibt es wichtige Unterschiede zwischen den Anbietern:

  • Tätigkeitsverbote als BU-Auslöser: Manche Versicherer erkennen ein behördliches Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz als BU an. Andere verlangen eine vollständige medizinische Arbeitsunfähigkeit.
  • Infektionsschutzklausel: Hochwertige Tarife enthalten eine solche Klausel, die zahlt, wenn der Arzt das Tätigkeitsverbot für invasive Eingriffe erhält, ohne vollständig arbeitsunfähig zu sein.
  • Anbieter mit starken Bedingungen: Swiss Life, LV 1871 und Hannoversche gelten als besonders leistungsstark bei arztspezifischen BU-Klauseln.
  • Beitragsaufschläge: Manche Versicherer verlangen Aufschläge für Ärzte in operativen Fächern oder schließen Infektionskrankheiten als Leistungsauslöser aus.

Ein Tätigkeitsverbot ohne ausreichende BU-Klausel kann dazu führen, dass trotz Einkommensverlust keine BU-Leistung fällig wird.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Infektionsschutzklausel als Muss-Kriterium: Achten Sie beim Vertragsabschluss darauf, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot als Berufsunfähigkeit anerkannt wird, ohne weitere medizinische Nachweise zu erfordern.
  2. Impfstatus aktuell halten: Die Hepatitis-B-Impfung ist für alle Ärzte Pflicht. Aktueller Impfschutz reduziert das Infektionsrisiko und vermeidet potenzielle Probleme bei der Gesundheitsprüfung.
  3. Vertrag auf Fachgebiet abstimmen: Chirurgen und Gynäkologen mit invasiver Tätigkeit benötigen besonders starke Infektionsklauseln.
  4. Spezialmakler einschalten: Ärzteversichert kennt alle relevanten Tarife und prüft, ob Infektionsschutz ausreichend abgedeckt ist.

Quellen

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