Das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) von 2019 und seine Nachfolgeregelungen schaffen die rechtliche Grundlage für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und verpflichten GKV-Kassen zur Erstattung. Für Ärzte, die DiGA verordnen möchten, sind die richtigen Anbieter und Prozesse entscheidend.
Das Wichtigste auf einen Blick
- DiGA aus dem BfArM-Verzeichnis können per Rezept verordnet werden (§ 33a SGB V)
- GKV-Kassen erstatten DiGA auf Rezept ohne aufwendigen Vorantrag
- Qualitätssicherung: BfArM prüft DiGA auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit und positive Versorgungseffekte
Ausführliche Antwort
Das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) hat Deutschland zu einem Vorreiter bei der regulierten Erstattung von Gesundheits-Apps gemacht. DiGA sind "Apps auf Rezept": Ärzte verordnen auf einem Rezept eine App, die GKV zahlt. Das Verfahren ist analog zur Arzneimittelverordnung: Der Arzt wählt eine geeignete DiGA aus dem Verzeichnis des BfArM aus, stellt ein Rezept aus, der Patient löst es bei seiner Krankenkasse ein und erhält einen Aktivierungscode.
Für Ärzte stellt sich die Frage, welche DiGA-Anbieter und deren Produkte qualitativ hochwertig sind. Das BfArM-Verzeichnis unterscheidet zwischen dauerhaft gelisteten DiGA (mit nachgewiesenem Nutzen) und vorläufig gelisteten DiGA (Nutzen wird über 12 Monate evaluiert). Ärzte sollten bevorzugt dauerhaft gelistete DiGA verordnen, da deren Wirksamkeit belegt ist.
Die bekanntesten DiGA-Bereiche für niedergelassene Ärzte: chronische Rückenschmerzen (Vivira, Kaia), Angststörungen (Selfapy, Deprexis), Tinnitus (Kalmeda), Diabetes (ReMedi, Oviva) und Schlafstörungen (Somn.io). Die Anbieter sind im BfArM-Verzeichnis transparent gelistet mit Indikation und Evidenzklasse.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei der DiGA-Verordnung entstehen keine direkten Haftungsrisiken für den Arzt, wenn die Indikation korrekt gestellt wurde. Ärzteversichert klärt, ob bei unerwünschten Effekten einer DiGA die Arztberufshaftpflicht greift oder ob der Hersteller haftet.
Quellen und weiterführende Informationen
- BfArM – Digitale Gesundheitsanwendungen Verzeichnis
- § 33a SGB V – Gesetze im Internet
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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