Bei der Praxisübergabe spielt die Erbschaftsteuer eine wichtige Rolle, wenn die Praxis durch Schenkung oder Erbschaft auf Angehörige oder Nachfolger übergeht. Steuerberater mit Spezialisierung auf Heilberufe und auf Erbschaftsteuer sind die richtigen Ansprechpartner für dieses komplexe Thema.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arztpraxen gelten steuerlich als Betriebsvermögen und können bei Übergabe unter erleichterten Bedingungen erbschaftsteuerfrei oder erbschaftsteuerreduziert übertragen werden
- Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bietet Verschonungsabschläge von 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung)
- Ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist der wichtigste Anbieter in diesem Bereich
Ausführliche Antwort
Nach §§ 13a und 13b ErbStG kann Betriebsvermögen, zu dem auch Arztpraxen gehören, erheblich begünstigt übertragen werden. Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent des Betriebsvermögens, sofern die Lohnsumme im Betrieb über sieben Jahre mindestens 700 Prozent des Ausgangswerts erreicht und das Verwaltungsvermögen unter 20 Prozent liegt. Die Optionsverschonung befreit sogar vollständig, wenn die Lohnsumme 700 Prozent erreicht und Verwaltungsvermögen unter 20 Prozent bleibt.
Für Einzelarztpraxen ohne Personal kann die Lohnsummenregelung problematisch sein. Hier bieten steuerliche Gestaltungsoptionen wie die Umwandlung in eine Personengesellschaft (BAG) oder die frühzeitige Übertragung auf Nachkommen Lösungsansätze. Steuerberater mit Spezialisierung auf Heilberufe, wie zum Beispiel Firmen mit Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Steuerberatung für Heilberufe, kennen diese Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei Schenkungen unter Lebenden gelten dieselben Verschonungsregeln wie bei der Erbschaft. Zusätzlich stehen Freibeträge zur Verfügung: Kinder haben 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro Freibetrag. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut genutzt werden, was bei langfristiger Planung erhebliche Steuervorteile bietet.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die ihre Praxis langfristig übergeben wollen, sollten die Planung mindestens zehn Jahre vor der Übergabe beginnen. Ärzteversichert empfiehlt, neben dem Steuerberater auch einen Versicherungsmakler einzubeziehen, der prüft, ob eine Lebensversicherung zur Steuerfinanzierung oder zur Gleichstellung von Erben sinnvoll ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer
- Gesetze im Internet – ErbStG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →