Beim Erwerb von Immobilien für die Arztpraxis fällt Grunderwerbsteuer an, deren Satz je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises beträgt. Für Praxiskäufe ist diese Steuer ein erheblicher Kostenfaktor, der in die Finanzierungsplanung einkalkuliert werden muss.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer wird auf den Kaufpreis des Grundstücks inklusive Gebäude erhoben. Praxisinventar und immaterieller Praxiswert sind davon befreit, sofern sie separat im Kaufvertrag ausgewiesen werden. In Bayern und Sachsen gilt der niedrigste Steuersatz von 3,5 Prozent, in Schleswig-Holstein, Thüringen und Brandenburg der höchste mit 6,5 Prozent. Eine kluge Kaufvertragsgestaltung, die Inventar und Goodwill klar vom Immobilienwert trennt, kann die Steuerlast erheblich senken.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie den Kaufvertrag von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Notar gestalten.
- Weisen Sie Praxisinventar und Goodwill ausdrücklich separat im Kaufvertrag aus.
- Berücksichtigen Sie die Grunderwerbsteuer von Anfang an in Ihrer Finanzierungsplanung.
- Prüfen Sie, ob ein Share Deal (Kauf von GmbH-Anteilen statt Immobilie direkt) vorteilhafter ist.
- Ärzteversichert hilft, den Versicherungsschutz beim Praxiskauf vollständig abzudecken.
Quellen
- Grunderwerbsteuergesetz (Gesetze im Internet)
- Bundesfinanzministerium: Grunderwerbsteuer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisübernahme
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