Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie Ärzte und Apotheker für ihre Leistungen und Produkte werben dürfen. Es enthält strikte Verbote für bestimmte Werbeaussagen und schützt Patienten vor irreführenden Heilsversprechen. Verstöße können zu kostspieligen Abmahnungen führen.

Hintergrund

Das HWG verbietet unter anderem Werbung mit Gutachten, Zeugnissen oder Patientenberichten für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für Praxiswerbung gilt: Vorher-Nachher-Bilder bei kosmetischen Eingriffen sind ebenso verboten wie garantieartige Heilsversprechen. Online-Marketing (Website, Social Media) muss sorgfältig auf HWG-Konformität geprüft werden. Zugelassen sind sachliche Informationen über Leistungen, Öffnungszeiten und Qualifikationen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie Ihre Praxis-Website und Social-Media-Auftritte regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen.
  • Vermeiden Sie garantieartige Formulierungen wie "garantiert schmerzfrei" oder "100 Prozent Erfolgsquote".
  • Patientenberichte auf der Praxis-Website sind nur unter strengen Auflagen zulässig.
  • Beauftragen Sie einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt mit der rechtssicheren Gestaltung.
  • Ärzteversichert informiert über Rechtsschutz für Abmahnfälle im Zusammenhang mit Praxiswerbung.

Quellen

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