Die GKV erstattet notwendige Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen und Einlagen auf ärztliche Verordnung. Für die korrekte Verordnung und Wirtschaftlichkeit sind Ärzte mitverantwortlich. Fehler bei der Verordnung können zu Regressen durch die Krankenkasse führen.
Hintergrund
Hilfsmittel werden nach § 33 SGB V erstattet, wenn sie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Ärzte verordnen auf einem speziellen Formular (Muster 16 oder 08). Patienten haben grundsätzlich freie Wahl des Hilfsmittelanbieters im Rahmen der Verträge. Für Hörgeräte gilt seit 2021 ein Festbetrag von ca. 786 Euro, für Geräte darüber hinaus muss der Patient zuzahlen. Bei teuren Hilfsmitteln wie Exoprothesen können Krankenkassen Kostenvoranschläge verlangen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verordnen Sie nur Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet sind.
- Dokumentieren Sie die medizinische Notwendigkeit ausführlich in der Patientenakte.
- Informieren Sie Patienten über ihr Recht zur Anbieterwahl und eventuelle Mehrkosten.
- Bei Zweifeln über die Erstattungsfähigkeit holen Sie vorab eine Genehmigung der Kasse ein.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungsfragen rund um den Praxisbetrieb.
Quellen
- § 33 SGB V Hilfsmittel (Gesetze im Internet)
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Verordnung von Hilfsmitteln
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