Offene Honorarforderungen belasten viele Arztpraxen erheblich. Ein strukturiertes Mahnwesen und bei Bedarf die Beauftragung eines Inkassodienstleisters helfen, Ausfälle zu minimieren. Dabei sind berufs- und datenschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Hintergrund
Ärzte unterliegen beim Inkasso der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen sensible Patientendaten nur unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte (Inkassounternehmen) weitergeben. Eine schriftliche Einwilligung des Patienten oder die Abtretung der Forderung an ein Inkassounternehmen, das seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ist erforderlich. Spezialisierte Inkassodienstleister für Heilberufe kennen diese Besonderheiten. Der gesetzliche Zinssatz für offene Forderungen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Führen Sie ein strukturiertes Mahnwesen mit klaren Fristen (14 Tage, Mahnung 1, Mahnung 2).
- Beauftragen Sie nur auf Heilberufe spezialisierte Inkassodienstleister.
- Holen Sie vor Datenweitergabe eine schriftliche Einwilligung oder nutzen Sie Abtretungsvereinbarungen.
- Erwägen Sie eine Forderungsausfallversicherung für größere Forderungen.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungslösungen bei Forderungsausfällen.
Quellen
- Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU)
- Bundesärztekammer: Ärztliche Schweigepflicht und Datenweitergabe
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Abrechnungsrecht
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