Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens, dazu kommen Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die steuerliche Gesamtbelastung von MVZ-GmbHs liegt typischerweise zwischen 28 und 33 Prozent.
Hintergrund
Körperschaftsteuerpflichtig sind MVZ-GmbHs, da sie Kapitalgesellschaften sind. Steuerlich kommen der Körperschaftsteuersatz (15 Prozent), der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer) und die Gewerbesteuer (variiert je nach Gemeinde) zusammen. Gewinne, die im Unternehmen verbleiben (thesauriert werden), werden nur mit Körperschaftsteuer belastet. Werden Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet, fallen zusätzlich Kapitalertragsteuer (25 Prozent) an. Geschäftsführergehälter reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Planen Sie Gehalt und Gewinnausschüttung steueroptimal mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
- Nutzen Sie Thesaurierung innerhalb der GmbH für Investitionen und vermeiden Sie unnötige Gewinnausschüttungen.
- Prüfen Sie, ob Gewerbesteuerbefreiungen für heilberufliche Tätigkeiten im MVZ anwendbar sind.
- Beachten Sie verdeckte Gewinnausschüttungen und die damit verbundenen steuerlichen Risiken.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungsschutz und Haftungsabsicherung im MVZ-Kontext.
Quellen
- Körperschaftsteuergesetz KStG (Gesetze im Internet)
- Bundessteuerberaterkammer: Körperschaftsteuer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: MVZ-Gründung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →