Das GKV-Krankengeld sichert das Einkommen bei einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen dauert. Für freiwillig GKV-versicherte Ärzte gelten besondere Regelungen, da die Berechnung vom beitragspflichtigen Einkommen abhängt. Selbstständige Ärzte haben ohne Krankentagegeldtarif zunächst keinen Krankengeldanspruch.

Hintergrund

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, maximal aber 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Höhe ist auf das Krankengeld-Höchstbetrag begrenzt, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet (2025 ca. 120 Euro täglich). Für freiwillig GKV-versicherte Ärzte beginnt der Krankengeldanspruch frühestens ab dem 43. Krankheitstag. Für den Zeitraum von 1 bis 42 Tagen (6 Wochen) gibt es kein Krankengeld. Niedergelassene Ärzte sind als Selbstständige in der GKV nur mit Wahltarif krankengeldabgesichert.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Schließen Sie als selbstständiger Arzt unbedingt einen Krankentagegeldwahltarif in der GKV oder eine private Krankentagegeldversicherung ab.
  • Prüfen Sie die Karenzzeit: In der Praxis entstehen schnell Einnahmeausfälle ab dem ersten Krankheitstag.
  • Vergleichen Sie den GKV-Wahltarif für Krankengeld mit einer privaten Krankentagegeldversicherung.
  • Bedenken Sie: Das Krankengeld ist deutlich niedriger als das gewohnte Einkommen als Arzt.
  • Ärzteversichert vergleicht Krankentagegeldlösungen für niedergelassene Ärzte und Klinikärzte.

Quellen

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