Arztpraxen können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter (MFAs) beantragen. Dies war insbesondere während der Corona-Pandemie relevant, ist aber grundsätzlich auch bei anderen erheblichen Arbeitsausfällen möglich. Das Verfahren erfordert eine sorgfältige Antragstellung bei der Agentur für Arbeit.
Hintergrund
Kurzarbeitergeld (KUG) kann beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse zurückzuführen ist und mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betrifft. Der Arbeitsausfall muss vermeidbar sein (keine betriebsbedingten Kündigungen statt Kurzarbeit) und eine Mindeststundenzahl entfallen. Für Arztpraxen war dies z.B. bei pandemiebedingten Patientenrückgängen möglich. Das KUG beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (mit Kindern 67 Prozent).
Praktische Hinweise für Ärzte
- Melden Sie Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an.
- Prüfen Sie, ob ein betriebliches Bündnis für Beschäftigung (Betriebsvereinbarung) erforderlich ist.
- Dokumentieren Sie den Arbeitsausfall detailliert für die monatliche Abrechnung.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter offen über Kurzarbeit und deren Auswirkungen auf Gehalt und Krankenversicherung.
- Ärzteversichert berät zu ergänzenden Versicherungslösungen bei wirtschaftlichen Engpässen.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld
- § 95 SGB III Kurzarbeitergeld (Gesetze im Internet)
- Bundesärztekammer: Arbeitgeberfragen in Arztpraxen
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