Die Labor-Abrechnung in der Arztpraxis unterscheidet sich grundlegend nach kassenzahnärztlicher oder privatärztlicher Abrechnung und ob Laborleistungen selbst erbracht oder an ein externes Labor vergeben werden. Spezialisierte Abrechnungsdienstleister optimieren den Prozess und reduzieren Fehler.
Das Wichtigste auf einen Blick
- GKV-Laborleistungen werden über EBM-Kapitel 32 abgerechnet, mit Praxisbudgets je nach Fachgruppe
- Privatärztliche Laborabrechnung erfolgt nach GOÄ-Abschnitt M, teils höhere Honorare möglich
- Externe Abrechnungsdienstleister wie MEDIVERBUND oder Ärztliche Verrechnungsstellen optimieren den Prozess
Ausführliche Antwort
Für GKV-Patienten erfolgt die Laborabrechnung über das EBM-Kapitel 32. Es gibt Grundleistungen (Kapitel 32.2) und spezielle Laborleistungen (Kapitel 32.3). Laborleistungen unterliegen einem Gesamtbudget je Fachgruppe, das von der KV festgesetzt wird. Praxen mit hohem Laboranteil müssen ihre Abrechnung sorgfältig prüfen, um Kürzungen zu vermeiden.
Für Privatpatienten gilt die GOÄ, Abschnitt M: Laborleistungen können je nach Analogziffer mit Faktor 1,0 bis 2,3 abgerechnet werden. Eine korrekte GOÄ-Abrechnung ist komplex und fehleranfällig. Externe ärztliche Verrechnungsstellen (z.B. PVS, MEDIVERBUND, AVS) übernehmen die gesamte Abrechnung auf Provisionsbasis (typischerweise 3 bis 6 Prozent des Honorars) und erhöhen durch Expertise die Einnahmen.
Praxen, die häufig Laborleistungen vergeben, sollten Kooperationsvereinbarungen mit externen Laboren sorgfältig prüfen: Zuweisungsverträge dürfen nach § 73 Abs. 7 SGB V und den GOÄ-Regelungen keine finanziellen Gegenleistungen enthalten, da dies als Korruption im Gesundheitswesen strafbar ist (§ 299a StGB).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Fehler in der Labor-Abrechnung führen zu Honorarkürzungen und können Wirtschaftlichkeitsprüfungen auslösen. Ärzteversichert empfiehlt Praxen, regelmäßig ihre Abrechnungsquartalsberichte zu analysieren und unterstützt bei der Absicherung gegen abrechnungsrechtliche Risiken.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM-Kapitel 32 Labor
- § 299a StGB – Gesetze im Internet
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →