Ärzte, die als Vertreter in fremden Praxen tätig sind (Locum Tenens), benötigen einen besonders klaren Versicherungsschutz. Häufige Fragen sind: Greift die Haftpflicht des Praxisinhabers oder die eigene? Wer haftet bei Behandlungsfehlern während der Vertretung?

Hintergrund

Grundsätzlich ist der Praxisinhaber für die Qualität der ärztlichen Versorgung in seiner Praxis verantwortlich, auch wenn ein Vertreter tätig ist. Dennoch sollten Vertreterärzte eine eigene Berufshaftpflicht haben, die Vertretungstätigkeiten einschließt. Viele Haftpflichtverträge schließen nur die eigene Praxis ein und decken keine Vertretungen in anderen Praxen ab. Bei Vertragsvertretungen über Vermittlungsplattformen (z.B. LocumDoc, DocExpert) sollten die Versicherungsbedingungen sorgfältig geprüft werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Prüfen Sie, ob Ihre bestehende Berufshaftpflicht Vertretungstätigkeiten in anderen Praxen einschließt.
  • Schließen Sie bei regelmäßiger Vertretermandaten-Tätigkeiten eine spezifische Haftpflicht für Vertreter ab.
  • Klären Sie mit dem Praxisinhaber vorab, wessen Versicherung für den Vertretungszeitraum gilt.
  • Halten Sie alle Vertretungsvereinbarungen schriftlich fest, inklusive Haftungsklärung.
  • Ärzteversichert berät zu passgenauen Versicherungslösungen für Vertreterärzte.

Quellen

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