Die Mietkaution für Praxisräume bindet erhebliches Kapital, das für Praxisinvestitionen nicht zur Verfügung steht. Alternatives wie Mietkautionsbürgschaften von Banken oder Versicherern ermöglichen es Ärzten, die Kaution zu umgehen und Liquidität zu schonen.
Hintergrund
Die gesetzliche Höchstgrenze für Wohnraummietkaution beträgt drei Monatsnettomieten (§ 551 BGB). Für Gewerberäume (Praxen) gibt es keine gesetzliche Begrenzung, üblich sind aber ebenfalls drei bis sechs Monatsnettomieten. Eine Kautionsbürgschaft ersetzt die Barkaution: Eine Bank oder Versicherung bürgt gegenüber dem Vermieter für den Mieter. Die Kosten für eine Bürgschaft liegen bei 3 bis 5 Prozent der Kautionssumme jährlich. Steuerlich ist die Mietkaution kein Betriebsausgabenabzug, wohl aber die Zinsen auf eine Kautionsbürgschaft.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verhandeln Sie die Kautionshöhe mit dem Vermieter: Oft ist Spielraum möglich.
- Prüfen Sie eine Kautionsbürgschaft als liquiditätsschonendes Instrument.
- Stellen Sie sicher, dass die Kaution bei Einzahlung als Kaution (nicht als Guthaben des Vermieters) geführt wird.
- Verlangen Sie nach Mietende die vollständige Rückgabe der Kaution zuzüglich Zinsen.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungsprodukten rund um die Praxiseröffnung.
Quellen
- § 551 BGB Mietkaution (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium für Justiz: Mietrecht
- Verbraucherzentrale: Kautionsbürgschaft
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