Viele Arztpraxen beschäftigen Mitarbeiter auf Minijob-Basis für Reinigung, Rezeption oder Abrechnung. Als Arbeitgeber müssen Ärzte die spezifischen Abgabenpflichten und Sozialversicherungsregeln für Minijobs kennen, um Fehler zu vermeiden.
Hintergrund
Minijobber verdienen maximal 556 Euro monatlich (Stand 2025, angepasst an den Mindestlohn). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von ca. 30 Prozent (Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Steuerpauschale 2 %). Minijobber sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, können aber auf freiwillige Beiträge aufstocken. Bei Überschreiten der Entgeltgrenze wird der Minijob automatisch zum Midijob (450-850 Euro) mit anderen Abgaben. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Melden Sie alle Minijobber bei der Minijob-Zentrale an und zahlen Sie rechtzeitig Beiträge.
- Achten Sie auf die aktuelle Entgeltgrenze und den Mindestlohn.
- Führen Sie Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Minijobber gemäß Mindestlohngesetz.
- Vergessen Sie Urlaubs- und Krankheitstage in der Lohnbuchhaltung nicht.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungspflichten für alle Mitarbeiterverhältnisse in der Praxis.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Arbeitgeber-Informationen
- Bundesministerium für Arbeit: Minijobs
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob
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