Während des Mutterschutzes erhalten GKV-Versicherte Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro täglich von der Krankenkasse. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der das Nettoeinkommen auffüllt. Für selbstständige Ärztinnen gelten andere Regelungen.
Hintergrund
Das GKV-Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfrist (6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt) gezahlt. Es beträgt maximal 13 Euro täglich, bei höherem Krankengeldanspruch entsprechend mehr. Den restlichen Betrag bis zum durchschnittlichen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber. Für geringfügig Beschäftigte und selbstständige Ärztinnen ohne Krankengeldanspruch zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro. Hebammenleistungen, Entbindungsleistungen und Vorsorgeuntersuchungen sind separate Sachleistungen.
Praktische Hinweise für Ärztinnen
- Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld rechtzeitig (ca. 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) bei Ihrer Krankenkasse.
- Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss und wie er berechnet wird.
- Als selbstständige Ärztin: Beantragen Sie das BAFzA-Mutterschaftsgeld online.
- Prüfen Sie, ob ein GKV-Krankengeld-Wahltarif bereits vor der Schwangerschaft abgeschlossen wurde.
- Ärzteversichert berät zur optimalen Kombination aus GKV-Leistungen und privater Absicherung bei Mutterschaft.
Quellen
- § 24i SGB V Mutterschaftsgeld (Gesetze im Internet)
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Mutterschaftsgeld
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen GKV Schwangerschaft
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